Entscheidungsstichwort (Thema)
Landtagswahl. Richtervorlage
Tenor
Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.
Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 LV zu vereinbaren ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27. Februar 2000, insbesondere gegen die Mandatsverteilung im Schleswig-Holsteinischen Landtag.
Der Landesgesetzgeber hat mit Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes – LWahlG – vom 27. Oktober 1997 (GVOBl. S. 462) die Zweitstimme eingeführt. Bis zu dieser Gesetzesänderung galt in Schleswig-Holstein eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, wobei gemäß § 1 Abs. 2 LWahlG a.F. jeder Wähler nur eine Stimme hatte, die sowohl für die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen als auch für die Wahl aus den Landeslisten gezählt wurde. Da der beigeladene … (…) im Wesentlichen nur in den Wahlkreisen des Landesteils … (mit Ausnahme des Wahlkreises …) Direktkandidaten aufstellte, war er im Landesteil … nicht wählbar. Dies änderte sich mit Einführung der Zweitstimme, weil das Wahlgesetz nur die Aufstellung einer Landesliste und keine Landesteillisten vorsieht, für die die Zweitstimme abgegeben wird. Bei der Landtagswahl 2000 hat der … 42 % seiner Zweitstimmen (25.515 von insgesamt 60.286) in … erreicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG sind Parteien der …en Minderheit von der 5 %-Sperrklausel befreit.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. März 2000 Einspruch gegen das am 10. März 2000 verkündete amtliche Wahlergebnis, insbesondere gegen die Mandatsverteilung.
Zur Begründung führte er aus: Der … sei keine Partei der … Minderheit mehr und deshalb nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG von der 5 %-Sperrklausel befreit. Die nationale … Minderheit werde im Gesetz nicht erwähnt. Heute könne Jedermann, auch deutsche Volkszugehörige, Mitglied des … werden. Entsprechende Einschränkungen in früheren Satzungen des … seien aufgehoben. Der … verlange nach seiner Satzung nicht einmal mehr das Bekenntnis zur …en Minderheit. Wenn die Partei frühere Positionen aus den 50iger Jahren aufgegeben habe, könne sie nicht mehr privilegiert werden. Weil der … im ganzen Land wählbar sei, könne er sich auch nicht mehr auf die … Sprache und das Volkstum berufen.
Die Zuteilung von Mandaten zugunsten des … sei verfassungswidrig.
Es werde insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wahl gerügt. Die Stimmen der Wahlbürger hätten nicht mehr den gleichen Erfolgswert. Auch die Chancengleichheit der politischen Parteien sei verletzt. Außer dem … unterlägen alle anderen politischen Parteien der Sperrklausel. Sie unterlägen selbst dann der Sperrklausel, wenn sie ausdrücklich die politischen Ziele der … Minderheit in ihr Programm aufgenommen hätten. Das Landeswahlgesetz sei in seiner Neufassung verfassungswidrig. Es erlaube dem … die landesweite Wahlbeteiligung. Eine Zuteilung von Mandaten zugunsten des … habe nicht erfolgen dürfen.
Der Beschwerdegegner hat den Einspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07. Februar 2001 zurückgewiesen und zur Begründung auf den Bericht des Landeswahlleiters über die Vorprüfung zur Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl vom 27. Februar 2000 sowie auf die Ausführungen der Berichterstatterin des Innen- und Rechtsausschusses in der Landtagssitzung vom 20. Januar 2001 Bezug genommen.
In dem Vorprüfungsbericht wird ausgeführt, dass der … eine Partei der … Minderheit sei. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau dieser Partei, die alle Aspekte rechtlicher und tatsächlicher Art einbeziehe. Wie sich aus der Satzung und dem Rahmenprogramm ergebe, verstehe sich der … seit seiner Gründung primär als politische Vertretung der … Minderheit, also insbesondere der … gesinnten Bevölkerung mit deutscher Staatsangehörigkeit. Dieser Charakter werde durch vielfältiges faktisches Verhalten, mündliche und schriftliche Erklärungen der Partei und ihrer Repräsentanten und nicht zuletzt durch die Inhalte ihrer Satzung und ihres Programms belegt. Hinzu kämen starke und organisatorische und personelle Verflechtungen der Partei und ihrer Mitglieder mit den sonstigen kulturellen Organisationen und Einrichtungen der …en Minderheit. Dies alles werde in dem Einspruch gegen die Mandatsverteilung nicht umfassend in Frage gestellt, sondern unter Heranziehung einzelner Aspekte angezweifelt. Diese Zweifel seien jedoch nicht berechtigt.
Unschädlich sei, dass das Rahmenprogramm des … auch den Willen ausweise, die nationalen … in … zu vertreten. Dies ändere nichts daran, dass wegen des Schwerpunktes der politischen Arbeit und der personellen Zusammensetzung des … der Charakter der Partei als Partei der … Minderheit dominiere und wegen Verfolgung dieses Nebenziels nicht in Frage gestellt werden könne. E...