Entscheidungsstichwort (Thema)
Versammlungsrecht
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 28. März 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller die Benutzung des Lautsprecherwagens auch für die Kundgebung gestattet wird.
Die mit der Beschwerde dargelegte Begründung vermag eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nur in einem geringen Umfang zu rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO i.d.F. des RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3987)). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Polizei schlüssig dargelegt, dass sie in Anbetracht der nur begrenzt verfügbaren Polizeikräfte im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, Sicherheit und Ordnung bei Durchführung des Aufzuges in der beantragten Form zu gewährleisten, wobei sich diese Einschätzung insbesondere aufgrund der besonderen vorösterlichen Situation in der Altstadt von … rechtfertigt, die durch herausragenden Besucherandrang und besonders ungünstige verkehrliche Gegebenheiten in zum Teil sehr engen und dennoch stark verkehrsbelasteten Altstadtgassen gekennzeichnet ist. Die Gegebenheiten im Einzelnen können in der Kürze der verbleibenden Zeit keiner sachlichen Aufklärung zugeführt werden; und zwar vor allem aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen, der nicht frühzeitig auf die Klärung streitiger Sach- und Rechtsfragen hingewirkt hat, obwohl ihm die streitige Verfügung vom 12. März 2002 bereits seit etwa zwei Wochen bekannt gewesen sein muss.
Hinsichtlich der Verwendung von Trauerfahnen unterliegt die erstinstanzliche Entscheidung schon deshalb keinen rechtlichen Beanstandungen, weil nach der vom Antragsteller selbst angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außer Frage steht, dass die Verwendung solcher Symbole – wie offenkundig auch hier – in Anlehnung an Aufzüge nationalsozialistischer Prägung erfolgt und dadurch zugleich der Einschüchterung dienen soll.
Hinsichtlich der Verwendung von Lautsprechern hat die Beschwerde in geringem Umfang Erfolg. Dem Veranstalter ist das Recht einzuräumen, einen Lautsprecherwagen auch bei der vorgesehenen Kundgebung zum Einsatz gelangen zu lassen. Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Veranstalter auf den Einsatz eines Lautsprecherwagens nach Auffassung der Verwaltungsbehörde angewiesen ist. Indes wirkt die Verwendung von Lautsprechern unvermeidlich in hohem Maße störend auf den in den aufzugsbetroffenen Straßenzügen regelmäßig starken öffentlichen Verkehr ein und darf unter diesem Gesichtspunkt dort unterbunden werden, wo er – wie hier beispielhaft im Rahmen des Umzuges eines (nach den eigenen Angaben des Antragstellers) überaus beschränkten Personenkreises (100 bis 150 Teilnehmer) – nicht erforderlich ist. Anders verhält es sich aber im Rahmen der unter dem Schutz des Artikel 8 Grundgesetz stehenden eigentlichen stationären Kundgebung. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse des Veranstalters anzuerkennen, mit seiner Versammlung „Wirkung” im Umfeld des Kundgebungsortes zu erzielen, was den Einsatz eines Lautsprechers ungeachtet der negativen Rückwirkungen auf verkehrliche Belange in Ansehung der Bedeutung des Grundrechts aus Artikel 8 GG zu rechtfertigen vermag. Sofern die Art und Weise des Einsatzes des Lautsprechers – insbesondere der Inhalt der Ansagen und Ansprachen – Anlass dazu geben sollte, bleibt es den Polizeikräften unbenommen, gegen akute Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten und die Auflösung der Versammlung zu verfügen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Antragsgegner nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Fundstellen