Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlbelegungsabgabe

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Gerichtsbescheid vom 13.11.1996; Aktenzeichen 7 A 21/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 13. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Ausgleichszahlung nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG SH).

Der Kläger bewohnte bis zum Jahre 1994 eine 31,20 qm große Wohnung in Kiel, Düsternbrooker Weg 37. Das mit dem Postbauverein Kiel e.G. geschlossene Mietverhältnis endete am 31.08.1994. Sämtliche Wohnungen des Objektes Düsternbrooker Weg 37 wurden am 01.08.1952 bezugsfertig. Zur Errichtung der Wohnungen erhielt der Postbauverein als Darlehen gewährte öffentliche Mittel nach § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes. Nach Auskunft der Landeshauptstadt Kiel, Liegenschaftsamt wurde dieses Darlehen am 25.08.1987 zurückgezahlt; insoweit endete die Eigenschaft „öffentlich gefördert” mit Ablauf des 31.12.1992. Außerdem wurde das Objekt Düsternbrooker Weg 37 mit einem Stammdarlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost errichtet; von diesem Darlehen, das später um ein Modernisierungsdarlehen erhöht wurde, bestand nach dem Stand vom ersten Halbjahr 1996 eine Restschuld in Höhe von ca. 63.560,– DM. Gemäß § 4 des Darlehensvertrages steht der Versorgungsanstalt der Bundespost das Wohnungsbesetzungsrecht an dem Objekt Düsternbrooker Weg 37 zu.

Unter dem 15.10.1993 forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche Bundespost Postdienst, den Kläger auf, eine Wohnungsinhabererklärung auszufüllen, damit festgestellt werden könne, ob von ihm eine Fehlbelegungsabgabe zu erheben sei. Zuvor hatte die Investitionsbank Schleswig-Holstein dem Kläger unter dem 27.01.1993 einen Feststellungsbescheid des Inhalts erteilt, daß er für den Leistungszeitraum vom 01.08.1992 bis zum 31.12.1992 keine Ausgleichsabgabe nach dem AFWoG SH zu leisten habe. Nachdem der Kläger die angeforderte Wohnungsinhabererklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgelegt hatte, setzte diese mit Leistungsbescheid vom 16.11.1993 für den Leistungszeitraum vom 01.05.1993 bis zum 30.06.1995 eine Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich 110,– DM fest. Bei ihrer Berechnung ging sie von einem anzurechnenden Einkommen des Klägers von 40.756,50 DM aus und ermittelte eine Einkommensüberschreitung nach § 4 AFWoG SH von 88,69 %. Als Vergleichsmiete legte die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Betrag von 11,60 DM pro qm zugrunde; dagegen setzte sie die Nettokaltmiete in Höhe von 7,16 DM pro qm und ermittelte so einen Differenzbetrag von 4,44 DM pro qm und daran anschließend den für die Ausgleichszahlung zugrundgelegten Betrag von 3,55 DM je qm.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13.12.1993 Widerspruch ein, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.1993, zugestellt am 24.12.1993, zurückwies.

Am 24.01.1994 hat der Kläger Klage erhoben, die er im wesentlichen wie folgt begründete:

Dem Abgabenbescheid vom 16.11.1993 stehe der Feststellungsbescheid der Investitionsbank Schleswig-Holstein vom 27.01.1993 entgegen. Ein derartiger Bescheid könne eine Regelung für die Vergangenheit (rückwirkend für 6 Monate) treffen und entfalte Wirkung für einen Leistungszeitraum von drei Jahren für die Zukunft. Erst danach könne eine Neuberechnung erfolgen. Der Bescheid der Investitionsbank stelle staatliches Handeln dar, mit dem ein Vertrauensschutz verbunden sei. Ferner werde die Berechnung der strittigen Abgabe beanstandet. Die Berechnung sei nach dem Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel, Stand 3/92 Tabelle I erfolgt; dabei sei ausschließlich die Wohnlagenkategorie „normale bis gute Lage” verwendet worden, für die Vergleichsmiete sei sodann aus der Spalte „Baualter vor 1976”, unter Spalte „Küche normal”, Spalte „Bad normal” die Obergrenze für die Wohnungsgrößenkategorie 25–45 qm ausgewählt worden. Das sei fehlerhaft, weil tatsächlich die Wohnqualität in dem Objekt Düsternbrooker Weg 37 einen geringwertigeren Charakter habe (– die Wohnanlage sei nicht in dem in der dortigen Gegend üblichen Villenstil erbaut – die Wohnanlage verfüge über insgesamt 26 Wohneinheiten – das Haus verfüge über einen Außengang in der ersten Etage, von dem aus die oberen Wohnungen nur von außen her zugänglich seien; ein Parkplatz sei bei dem Haus nicht vorhanden – ein Balkon sei nicht vorhanden; die Ausstattung der Wohnung sei einfach – die Wohnung sei nicht möbliert – die Grundausstattung der Küche sei schlicht: Gasherd, Einbauschrank Sperrholz – das Bad v...

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