Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlbelegungsabgabe

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 7 A 5/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 7. Kammer – vom 21. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassenen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Ausgleichszahlung nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG SH).

Die Klägerin bewohnt in Flensburg eine 66,23 qm große Wohnung, die zwischen 1979 und 1989 bezugsfertig geworden ist. Die Errichtung des Objektes, in dem diese Wohnung liegt, wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert. Auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten hin legte die Klägerin eine Wohnungsinhabererklärung vor. Mit Bescheid vom 15. September 1999 setzte die Beklagte für den Leistungszeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2002 eine Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich 73,66 DM fest und forderte die Klägerin unter Angabe bestimmter Daten zur Zahlung auf.

In ihrem Widerspruch vom 8. Oktober 1999 teilte die Klägerin u.a. mit, dass die Nettokaltmiete nicht – wie von der Beklagten angenommen – 7,12 DM, sondern aufgrund eines Mieterhöhungsverlangens der Wohnungseigentümerin 7,63 DM betrage. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 – zugestellt am 6. Dezember 1999 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte u.a. aus, die Mieterhöhung sei nicht zu berücksichtigen, weil es auf das vereinbarte Entgelt zu Beginn des Leistungszeitraumes ankomme. Mit einem Bescheid vom 3. Dezember 1999 lehnte die Beklagte eine Herabsetzung der Leistungspflicht ab, weil die von der Klägerin geltend gemachte Mieterhöhung weniger als 15 vom Hundert ausmache. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 16. Mai 2000 zurück.

Gegen den Leistungsbescheid vom 15. September 1999 hat die Klägerin am 5. Januar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie durch ihre persönlichen Lebensumstände bedingt erhöhte Haushaltungskosten habe, die bei den Einkommensverhältnissen berücksichtigt werden müssten. Im Übrigen sei – wie bereits im Widerspruchsverfahren gerügt – die zugrunde gelegte Vergleichsmiete unrealistisch hoch.

Mit einem am 22. Juni 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin begehrt, die im Herabsetzungsverfahren ergangenen Bescheide vom 3. Dezember 1999 und 16. Mai 2000 in diesen Rechtsstreit einzubeziehen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Leistungsbescheid vom 15. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 aufzuheben,

hilfsweise, die Bescheide vom 3. Dezember 1999 und 16. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ausgleichzahlung für die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2002 um mindest 33,71 DM monatlich herabzusetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 21. November 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide vom 15. September 1999 und 30. November 1999 seien rechtmäßig. Die Erhebung der Ausgleichszahlung finde ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 AF-WoG SH. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier gegeben. Von der Klägerin würden keine Einwendungen gegen das Rechenwerk der angefochtenen Bescheide als solches erhoben. Auch Rechtsfehler seien nicht zu erkennen.

Soweit die Klägerin sich darauf berufe, als 1-Personen-Haushalt erhöhte Aufwendungen zu haben, habe die Beklagte zu Recht daraufhingewiesen, dass das Schleswig-Holsteinische Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen dies entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtige. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 4 AFWoG SH i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des II. WoBauG zur Bestimmung der Höhe des Einkommens und der Einkommensgrenzen.

Das Gericht teile auch nicht die Ansicht der Klägerin, dass die vorliegend zur Berechnung der Fehlbelegungsabgabe herangezogenen Vergleichsmieten unrealistisch hoch seien. Die Ermittlung und Festsetzung der Vergleichsmieten im Rahmen des § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 30. Juni 1998 (GVOBl. S. 226) begegne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Die Firma „…”, die das Gutachten erstellt habe, welches Grundlage für diese Landesverordnung geworden sei, habe die Vergleichsmieten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Durch die geführten Telefoninterviews, Plausibilitätsprüfungen u...

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