Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.07.2002; Aktenzeichen 11 A 64/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Altersteilzeit.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin ist als Amtsinspektorin mit Zulage beim Finanzamt … beschäftigt. Mit Antrag vom 15. Juni 2001 begehrte sie, ihr Altersteilzeit ab dem 01. Februar 2004 nach dem sog. Blockmodell zu bewilligen. Mit der Vorlage des Antrags bei der Beklagten erklärte das Finanzamt …, dass der Gewährung von Altersteilzeit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden.
Mit Bescheid vom 14. September 2001 wurde der Antrag von der Beklagten abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Landesregierung habe am 05./06. Juni 2001 beschlossen, dass die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte ausgesetzt werde. Nach dem Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein vom 22. August 2001 seien Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit, die nach dem 05. Juni 2001 gestellt worden sind, abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06. Dezember 2001 Widerspruch und trugt vor: Der Erlass vom 22. August 2001 sei unzulässig. Die Altersteilzeit sei durch Gesetz geregelt. Durch Erlass könne ein Gesetz nicht „ausgehebelt” werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Aussetzung der Altersteilzeit durch den Kabinettsbeschluss vom 05. Juni 2001 stütze sich auf § 88 Abs. 3 Satz 4 LBG und berühre die unmittelbare Landesverwaltung. Ausgenommen hiervon seien Schwerbehinderte und Beamtinnen und Beamte in Verwaltungen, in denen Behörden oder Dienststellen ganz oder teilweise aufgelöst werden (für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Energie Beamtinnen und Beamte in den Landesbezirkskassen). Der Kabinettsbeschluss gelte nicht für den Kommunalbereich sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Das Kabinett habe damit nicht die Altersteilzeitregelung des § 88 a Abs. 3 LBG außer Kraft gesetzt, sondern auf Grund der Haushaltslage nur bestimmte Bereiche der Verwaltung von der Altersteilzeit befristet ausgenommen. Auf Grund des Zeitpunkts des Eingangs des Antrags der Klägerin sei dieser nach der Kabinettsentscheidung als ermessensbindende Richtlinie abschlägig zu bescheiden gewesen.
Die Klägerin hat am 15. April 2002 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ihr Antrag sei nach dem Kabinettsbeschluss, aber vor Erlass des Innenministers vom 27. Juli 2001 eingegangen. Der Kabinettsbeschluss für sich genommen habe keine sie unmittelbar belastende Wirkung, sondern bedürfe der Umsetzung in Erlassen bzw. Rechtsvorschriften. Der Beschluss der Landesregierung vom 05. Juni 2001 sei dann, wenn er denn überhaupt zulässig eine Regelung betreffend § 88 a Abs. 3 LBG treffen könne, jedenfalls nicht für solche Antragstellungen anzuwenden, die vor Erlass und der Umsetzung der Ausführungsregelungen des Beschlusses gestellt worden seien. Tatsächlich könne ohnehin durch Kabinettsbeschluss die gesetzliche Regelung nicht ausgehebelt werden. § 88 a Abs. 3 Satz 4 LBG betreffe die Befugnis der obersten Dienstbehörde, Verwaltungsbereiche von der Altersteilszeit auszunehmen, wobei andererseits die Entscheidung der Mitbestimmung nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte unterliege. Die oberste Dienstbehörde der Klägerin sei der Finanzminister. Der Finanzminister habe nicht durch Kabinettsbeschluss, sondern allenfalls durch Umsetzungsregelungen die Altersteilzeit in Frage gestellt. Die Mitbestimmung durch die Personalräte sei ebenfalls weit nach dem 05. Juni 2001 erfolgt. Der Antrag müsse demnach nach der Sach- und Rechtslage beschieden werden, wie sie bis zur Umsetzung des Kabinettsbeschlusses und bis zur eigenständigen Regelung innerhalb des Finanzministeriums gegolten habe. Danach habe sie einen Anspruch auf Bewilligung der Altersteilzeit, da irgendwelche rechtserheblichen Belange dem Antrag nicht entgegenstünden. Jedenfalls habe sie Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 die Beklagte zu verpflichten, ihr gemäß § 88 a Abs. 3 LBG Altersteilzeit, beginnend ab 01. Februar 2004 zu bewilligen, hilfsweise,
sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Da...