Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallbeseitigungsgebühren
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 29.06.1988; Aktenzeichen 6 A 117/88) |
Nachgehend
Tenor
Soweit sich der Rechtsstreit durch die Ermäßigung der Abfallgebühren für das Jahr 1988 auf 4.095,– DM in der Hauptsache erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.
Insoweit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1988 – 6 A 117/88 – unwirksam.
Im übrigen werden auf die Berufungen des Klägers die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1988 – 6 A 681/86 – und – 6 A 117/88 – geändert.
Es wird festgestellt, daß die Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 03. Januar 1986 und 01. Januar 1988 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07. September 1988 nichtig sind.
Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer von 36 Wohnungen des Hauses
Mit Bescheid vom 03. Januar 1986 zog die Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer Abfallgebühr für das Jahr 1986 in Höhe von 5.832,– DM heran. Die Gebühr errechnete sich aus der Gebühr für ein 70-Liter-Gefäß in Höhe von 162,– DM multipliziert mit 36. Der Bescheid war an die „Wohnungseigentümergemeinschaft, z. Hd. adressiert. Herr hatte der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.1980 mitgeteilt, daß er seit dem 01. Januar 1980 Verwalter des Hauses … sei und gebeten, die Korrespondenz mit ihm zu führen.
Mit Schreiben vom 01.05.1986 bat der Kläger die Beklagte um die Bestätigung, daß er gemeinsam mit anderen Wohnungseigentümern des Hauses … Abfallbehälter erhalten könne, damit für mehrere Wohnungen des Hauses größere und damit wirtschaftlichere Abfallgefäße angeschafft werden könnten und die Kostenregelung der Gebührensatzung für saisonal unterschiedlichen Bedarf ausgenutzt werden könne. Darauf teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 12.06.1986 mit, daß gegen eine Anschaffung größerer und wirtschaftlicherer Abfallgefäße ihrerseits keinerlei Einwände bestünden, dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren, da die Grund- bzw. Wohnungseigentümer in jedem Fall mit der „Mindestgebühr” für ein 70-Liter-Gefäß veranlagt würden. Hierauf schloß sich ein Schriftwechsel an, in dem die Beklagte darauf hinwies, daß der Bescheid vom 03. Januar 1986 bestandskräftig geworden sei (Schreiben vom 30. Juni 1986) und daß das Anliegen des Klägers im Zuge der anstehenden Neugestaltung der Abfallbeseitigungsgebührensatzung geprüft werde (Schreiben vom 17.09.1986).
Hierauf legte der Kläger am 20.09.1986 gegen die „Verfügungen” vom 12. und 30.06. sowie 17.09.1986 Widerspruch ein, weil auch die Nichtentscheidung ein belastender Verwaltungsakt sei.
Mit Bescheid vom 01.01.1988 zog die Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft für das Jahr 1988 zu einer Abfallgebühr in Höhe von 7.560,– DM heran. Die Gebühr wurde in gleicher Weise wie die für das Jahr 1986 berechnet. Der Bescheid war adressiert an die „Wohnungseigentümergemeinschaft, z. Hd. …”. Herr … hatte zwischenzeitlich die Hausverwaltung übernommen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, daß der Bescheid nichtig sei, weil er an die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche und nicht als Sammelbescheid an namentlich aufgeführte Wohnungseigentümer gerichtet sei. Im übrigen sei die Gebühr überhöht.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.1988 als unbegründet zurück, den sie jedoch mit Bescheid vom 23.03.1988 zurücknahm, weil in dieser Angelegenheit bereits eine Klage vor dem Verwaltungsgericht laufe.
Der Kläger hat am 30. Dezember 1986 (6 A 681/86) und am 25. März 1983 (6 A 117/88) Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Sein Begehren, alle Wohnungen des Hauses … als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, sei auf eine verwaltungsgerichtlich selbständig erstreitbare Verwaltungshandlung gerichtet, da die Beklagte zu erkennen gegeben habe, daß sie die bisherige Gebührenrechnung aus ihrer Satzung herleite. Die an den Verwalter ergangenen Abgabenbescheide der Jahre 1981 bis 1986 und 1988 seien nichtig. Die Befugnisse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 27 WEG könnten nicht das Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 108 Abs. 1 LVwG und der richtigen Bekanntgabe im Sinne von § 110 Abs. 2 LVwG berühren. Eine Heilung der geltend gemachten Nichtigkeit sei nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 LVwG nur bei inhaltlicher Unbestimmtheit, nicht bei mangelnder Konkretisierung des Adressaten möglich.
Er hat beantragt,
in dem Verfahren – 6 A 681/86 –:
- die Beklagte zu verpflichten, alle 36 Wohnungen des Hauses
- bei der Festsetzung der Behälterzahlen nach § 5 Abs. 4 der Abfallbeseitigungssatzung der Beklagten sowie bei der Gebührenberechnung nach § 2 der Gebührens...