§ 14 Einleitung
(1) 1Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte den schriftlichen Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Beklagte hat dem Kläger binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob er Einwendungen gegen die Durchführung erhebt. 3Erhebt er in dieser Frist keine Einwendungen, gilt dies als Verzicht auf solche Einwendungen. 4Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann nachträglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellt werden.
(2) 1Der Antrag muss enthalten
die Angabe des Streitgegenstandes,
einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung,
die Bestellung eines Schiedsrichters (Beisitzer) oder, wenn die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben, einen Vorschlag für dessen gemeinsame Bestellung.
2Der Kläger soll seinem Antrag eine den Anforderungen des § 253 ZPO genügende Klageschrift beifügen.
§ 15 Schiedsgericht
(1) 1Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu DM 100.000,- besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter (Einzel-Schiedsgericht), im übrigen aus drei Schiedsrichtern (Dreier-Schiedsgericht). 2Die Parteien können etwas anderes vereinbaren.
(2) Einzelschiedsrichter und Vorsitzende des Dreier-Schiedsgerichts müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(3) 1Ist ein Einzel-Schiedsgericht vereinbart, der Einzelschiedsrichter jedoch noch nicht bestellt, entscheidet der vom Kläger vorgeschlagene Schiedsrichter, wenn der Beklagte innerhalb von zwei Wochen ab Empfang des Antrags dem Vorschlag zustimmt oder seinerseits keinen anderen Vorschlag unterbreitet und dies auch innerhalb einer vom Kläger schriftlich zu setzenden Nachfrist von weiteren zwei Wochen nicht nachholt. 2Lehnt der Beklagte den Vorschlag des Klägers innerhalb der Frist ab und können sich die Parteien innerhalb weiterer zwei Wochen nicht auf eine Person als Einzelschiedsrichter einigen, bestellt der Präsident des DeutschenAnwaltVereins auf Antrag einer Partei den Einzelschiedsrichter.
(4) 1Ist ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart, hat der Beklagte binnen einer Frist von zwei Wochen nach Empfang des Antrags einen Schiedsrichter (Beisitzer) zu bestellen. 2Kommt der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach, bestellt auf Antrag des Klägers der Präsident des DeutschenAnwaltVereins den Beisitzer.
(5) 1Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird durch die Beisitzer bestellt. 2Einigen sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen auf einen Vorsitzenden, ist dieser auf Antrag eines Beisitzers durch den Präsidenten des DeutschAnwaltVereins zu bestellen.
(6) Ein Schiedsrichter soll das ihm angetragene Amt nur annehmen, wenn er zur zügigen Bearbeitung in der Lage ist.
§ 16 Durchführung des Verfahrens
1Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des Schiedsgerichtsverfahrens treffen. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, wird der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. 3Dabei sind der Ort des Bauvorhabens und die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb der vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen.
(3) 1Über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang der Verhandlung mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergibt. 2Art und Umfang der Protokollierung im einzelnen bestimmt das Schiedsgericht.
(4) Das Schiedsgerichtsverfahren endet mit einem Schiedsspruch, einem Vergleich (Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) oder mit einem Beschluss gemäß § 1056 ZPO.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1042 ff. ZPO.
(6) Die Verfahrensakten sind vom Schiedsgericht für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.