Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss ist durch die zuständige Stelle zu regeln, die den Schlichtungsausschuss einrichtet. In § 111 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist lediglich die Regelung enthalten, dass die Parteien vor dem Ausschuss mündlich zu hören sind, d. h., ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich mündlich vor dem Schlichtungsausschuss zu äußern. Die Verfahrensordnung regelt auch, ob und inwieweit der Ausschuss von sich aus den Sachverhalt ermitteln muss. Eine Erscheinungs- und Aussagepflicht von Zeugen und Sachverständigen vor dem Schlichtungsausschuss besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht, jedoch hat der Ausschuss die Möglichkeit, mit der Ladung den Parteien aufzugeben, Zeugen oder Sachverständige zu stellen mit der Folge, dass das Ausbleiben zu Lasten der beauflagten Partei geht.
Eine Vertretung der Partei vor dem Ausschuss ist möglich, wobei die Beschränkungen des § 11 Abs. 1 bis 3 ArbGG nicht gelten, da ein entsprechender Verweis für seine Anwendung fehlt (vgl. dazu im Gegensatz den Verweis für Schiedsgerichte in § 105 Abs. 2 Satz 4 ArbGG). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulasten der Staatskasse ist durch die Schlichtungsausschüsse nicht möglich.
Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss kann folgende Ergebnisse haben:
- gütliche Einigung der Verfahrensbeteiligten
- Säumnisspruch
- einstimmiger Spruch des Ausschusses
- Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
- Rücknahme des Antrags, die vom Ausschuss festzustellen ist.
Besondere Bedeutung haben die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens einer Partei bei der mündlichen Verhandlung vor dem Ausschuss. Dabei ist anerkannt, dass eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses auch in diesem Fall ergehen kann, damit durch ein unentschuldigtes Ausbleiben einer Partei eine Verzögerung des Verfahrens vermieden wird. Die Bezeichnung dieser Entscheidung als "Versäumnisspruch" ist irreführend, da die Regelungen über das Versäumnisverfahren keine Anwendung finden und gegen diesen Spruch kein Einspruch möglich ist, vielmehr muss er durch eine fristwahrende Klage vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.
Häufig kann der Schlichtungsausschuss nicht ohne Weiteres eine Entscheidung treffen. Das ist z. B. bei widersprüchlichem Sachvortrag von Antragsteller und Antragsgegner der Fall, der weiterer Aufklärung bedarf. Der Ausschuss muss dann entscheiden, ob für die Aufklärung des Streitfalls ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt wird. Ist der Ausschuss der Meinung, dass er den Sachverhalt nicht aufklären kann, stellt er fest, dass weder eine Einigung zwischen den Beteiligten noch ein Schlichtungsspruch möglich war. In diesem Fall sind die Beteiligten im Termin mündlich darüber zu unterrichten. Darüber hinaus ist den Beteiligten entweder noch im Termin das entsprechende Verhandlungsprotokoll mit der Rechtsmittelbelehrung auszuhändigen oder innerhalb von 2 Wochen zuzustellen.
Der Spruch des Schlichtungsausschusses muss schriftlich abgefasst, mit einer Begründung und einer Belehrung über die weitere Verfahrensweise versehen sein. Der Spruch ist den Parteien zuzustellen. Die in § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG enthaltene zweiwöchige Klagefrist beginnt wegen ihres Charakters als Rechtsmittelfrist und der Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 5 ArbGG erst mit der Zustellung des Spruches und nicht bereits mit der Verkündung. In der Belehrung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, fristgebunden Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Fehlt diese Belehrung, beginnt die Klagefrist nicht zu laufen. Die Klage ist aber dann nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung möglich.