Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Grundsätze
Rz. 343
Nach Abs. 2 S. 1 gilt das RVG nicht für die Vergütung des Insolvenzverwalters (zum Sonderinsolvenzverwalter vgl. Rdn 374 ff.). § 63 Abs. 1 S. 1 InsO gibt dem Insolvenzverwalter freilich einen Anspruch auf die Vergütung für seine Geschäftsführung und auf die Erstattung angemessener Auslagen. Diesbezüglich ermächtigt § 65 InsO das Bundesministerium der Justiz, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMJ durch den Erlass der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.8.1998 Gebrauch gemacht.
b) Anwendung des RVG
Rz. 344
Der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter kann über die Verwaltervergütung hinaus nach dem RVG zusätzlich Tätigkeiten abrechnen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahrgenommen hat, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und daher von einem Verwalter ohne volljuristische Ausbildung bei sachgerechter Arbeitsweise i.d.R. einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen (§ 5 Abs. 1 InsVV; siehe Rdn 164). Unerheblich ist, ob es sich um eine gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit handelt. Der Rechtssatz, dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe im Parteiprozess im Übrigen in gleicher Weise.
Rz. 345
Bei dieser gedanklichen Prüfung ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Denn die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters erfordert auch von Personen ohne juristische Ausbildung gewisse Rechtskenntnisse. Eine Abrechnung nach dem RVG kann namentlich in Prozessen mit Anwaltszwang erfolgen, aber auch für eine steuerrechtliche, patentrechtliche oder verwaltungsgerichtliche Prozessführung. Andererseits ist es auch einem juristischen Laien zuzumuten, Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids sowie auf Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher selbst zu stellen, sodass der anwaltliche Insolvenzverwalter für solche Tätigkeiten keine zusätzlichen RVG-Gebühren verlangen kann.
Rz. 346
Bei Grundstücksgeschäften (z.B. Kaufvertrag) ist im Regelfall die Beauftragung eines Rechtsanwalts schon deshalb nicht notwendig, weil die gebotene Belehrung und Betreuung dem Notar obliegt. Für den nach GmbH-Recht bestellten Liquidator begründet nicht schon die Anbahnung und der Abschluss jedes Grundstückskaufvertrages im Zuge der Liquidation einen Anspruch auf Anwaltshonorar. Denn dem Liquidator obliegt gem. § 70 GmbHG kraft Gesetzes die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Die Verwertung von Grundstücken ist eine in diesem Zusammenhang typische Aufgabe, der jeder Liquidator grds. gewachsen sein muß.
Rz. 347
Führt der Insolvenzverwalter Rechtsstreitigkeiten für die Insolvenzmasse, kann er nach Maßgabe des § 5 InsVV der Masse die gesetzliche Vergütung nach dem RVG auch dann entnehmen, wenn der Rechtsstreit verloren geht. Für seine in Ausübung des Amtes getätigten Dienstreisen kann der anwaltliche Insolvenzverwalter jedoch nur seine tatsächlichen Auslagen berechnen; eine Abrechnung nach VV 7003 bis 7006 RVG hat zu unterbleiben (§ 4 Abs. 2 S. 1 InsVV).
c) Vergütungsanspruch
aa) Regelvergütung
Rz. 348
§ 2 Abs. 1 InsVV enthält für die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmte Regelsätze. Einem bestimmten Betrag der Insolvenzmasse wird ein Prozentsatz zugeordnet, den der Insolvenzverwalter von dieser Masse als Vergütung erhält. Die InsVV ist zum 19.12.2020 in §§ 1 und 19 geändert worden. Übergangsfälle betreffend § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV beurteilen sich nach § 19 Abs. 5 InsVV. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt worden sind, ist § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Ferner ist die InsVV zum 1.1.2021 in §§ 2, 4, 8, 10, 12, 14, 15 und 17 geändert und § 12a eingefügt worden. Übergangsfäl...