Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Auftraggeber
Rz. 78
Die Vergütung schuldet der Auftraggeber, bei Geschäftsführung ohne Auftrag der Geschäftsherr, bei ungerechtfertigter Bereicherung der Bereicherte. Bei einer Mehrheit von Auftraggebern hat dies im Zweifel ein Gesamtschuldverhältnis zur Folge (vgl. auch die Erl. zu § 7 Abs. 2 und VV 1008).
Rz. 79
Zum Schuldner des Vergütungsanspruchs bei Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen sowie bei der Beauftragung von Rechtsanwälten untereinander siehe Rdn 22 ff.
b) Staatskasse
Rz. 80
Wird der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, richtet sich der Vergütungsanspruch gem. § 45 gegen die Staatskasse. Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der PKH/VKH in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse (§ 45 Abs. 1). Bei sonstigen gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen erhält der Rechtsanwalt die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse.
Rz. 81
Erfolgt z.B. eine Pflichtverteidigerbestellung durch den BGH für die Hauptverhandlung im Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 3 StPO), ist die Vergütung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 auf Antrag des Rechtsanwalts zwar von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festzusetzen. Die Auszahlung erfolgt aber gem. § 45 Abs. 3 S. 3, 2 durch die Bundeskasse: Hat zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung.
Rz. 82
Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit ggf. gegenüber dem Mandanten oder dessen Gegner zustehen (z.B. nach §§ 52, 53, § 126 ZPO). Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht. Die Staatskasse ist unmittelbarer Vergütungsschuldner und kann den Rechtsanwalt nicht auf etwaige andere Ansprüche in der Angelegenheit verweisen.
c) Gegner des Auftraggebers
Rz. 83
Gegen den Gegner des Auftraggebers/Mandanten hat der Rechtsanwalt regelmäßig keinen eigenen Vergütungsanspruch. Ausnahmen gelten im Falle der Beiordnung im Wege der PKH/VKH gem. § 126 ZPO (vgl. § 55 Rdn 192 ff.) und gem. § 53 Abs. 2. Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seine über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten nach § 126 ZPO selbst beitreiben und festsetzen lassen.
d) Bei Beratungshilfe
aa) Anspruch gegen den Rechtsuchenden
Rz. 84
Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt die in VV 2500 geregelte Beratungshilfegebühr nach VV 2500 i.H.v. 15 EUR nicht gegen die Staatskasse, sondern gem. § 44 S. 2 nur gegen den Rechtsuchenden geltend machen (vgl. auch § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG). Nach S. 2 der Anm. zu VV 2500 kann die Gebühr erlassen werden. Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Gebühr, kann er sie nicht gegenüber der Staatskasse geltend machen. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten über eine höhere Beratungshilfegebühr war früher wegen § 8 BerHG, § 3a Abs. 4 nichtig. Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 sind § 8 BerHG geändert und § 3a Abs. 4 RVG aufgehoben worden. Eine Vergütungsvereinbarung ist bei Beratungshilfe dann nicht mehr in jedem Fall nichtig. Bei Abschluss einer zulässigen Vergütungsvereinbarung kann gegen den Rechtsuchenden gem. § 8 Abs. 2 BerHG kein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt ist. Wird die Beratungshilfe nicht bewilligt oder aufgehoben, kann der Rechtsanwalt dagegen den Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung geltend machen.
bb) Anspruch gegen die Landeskasse
Rz. 85
Nach § 44 S. 1 erhält der Rechtsanwalt die Beratungshilfevergütung aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 BerHG besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sind für die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG mit der Landesjustizverwaltung besondere Vergütungsvereinbarungen getroffen worden, kann der hiervon betroffene Rechtsanwalt den Anspruch gegen die Landeskasse nicht geltend machen, da die Vergütungsvereinbarung vorrangig ist.
cc) Erstattungspflicht des Gegners (§ 9 BerHG)
Rz. 86
Nach § 9 BerHG gehen Kostenerstattungsansprüche des Mandanten gegen den Gegner auf den Rechtsanwalt über. Dieser kann die Kostenerstattungsansprüche im ei...