Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Grundsätze
Rz. 384
Der Nachlassverwalter hat gem. § 1987 BGB stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Damit unterscheidet er sich von den Nachlasspflegern nach §§ 1960, 1961 BGB, die die Pflegschaft grds. unentgeltlich zu führen haben, sowie vom Vormund und von anderen Pflegern. Der Grund für die Entgeltlichkeit der Amtsführung liegt darin, dass der Nachlassverwalter nicht in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig wird, sondern eher im privaten Interesse. Die Übernahme des Amtes ist daher keine staatsbürgerliche Pflicht. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Vergütung vorgesehen, um geeignete Personen zu motivieren, Nachlassverwaltungen zu übernehmen.
Rz. 385
Die Vergütung muss angemessen sein. Bei der Bemessung sind die Nachlassmasse, der Umfang und die Schwierigkeit der Verwaltungsgeschäfte, die Dauer der Verwaltung sowie das Maß der Verantwortung des Verwalters und der Erfolg seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Ist der Nachlassverwalter für seine vorausgegangene Tätigkeit als Nachlasspfleger gesondert vergütet worden, kann sich dieser Umstand bei der Angemessenheitsprüfung vergütungsmindernd auswirken. Wurde der Nachlassverwalter überhaupt nicht tätig oder wegen Pflichtwidrigkeit nach § 1886 BGB entlassen, entfällt die Vergütung ganz. Einzelne Pflichtwidrigkeiten des Nachlassverwalters mindern den Anspruch nach § 1987 BGB nicht, können aber Schadensersatzansprüche auslösen, mit denen u.U. gegen den Vergütungsanspruch des Verwalters aufgerechnet werden kann.
b) Vergütung
Rz. 386
§ 1987 BGB enthält für die Bestimmung der angemessenen Vergütung eine abschließende Regelung. Die Vorschriften der InsVV (siehe Rdn 343 ff.) oder die Gebührentaxe des Berufsverbandes, dem der Nachlassverwalter angehört, sind zur Bestimmung der angemessenen Vergütung daher nicht anwendbar, können jedoch als Orientierungshilfe dienen. Die Anwendung der für Berufsbetreuer bzw. -vormünder geltenden Pauschalstundensätze nach dem VBVG (siehe Rdn 166 ff.) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Mangels Anwendbarkeit des § 1836 BGB auf die Vergütung des Nachlassverwalters scheidet eine zeitbasierte Vergütung auch im Übrigen aus. In der Praxis hat sich vielmehr eine auf das Aktivvermögen bezogene Pauschalvergütung aus einem Rahmen von 3–5 % des Nachlasses bei kleineren Nachlässen und von 1–2 % bei größeren Nachlässen als üblich herausgebildet.
c) Festsetzung
Rz. 387
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt auf Antrag des Verwalters durch das Nachlassgericht (§§ 1975, 1915, 1962 BGB); zuständig ist der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Eine Festsetzung gegen die Staatskasse nach den Regeln des VBVG ist wegen der Besonderheiten der Nachlassverwaltung auch bei Mittellosigkeit des Nachlasses ausgeschlossen. Bei der Nachlassverwaltung scheidet eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters auch dann aus, wenn der Nachlass mittellos ist. Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.
d) Aufwendungen
Rz. 388
Neben dem Vergütungsanspruch hat der Nachlassverwalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, der sich aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 1 S. 1, 670 BGB ergibt. Auch die Erbringung anwaltlicher Leistungen kann eine erstattungsfähige Aufwendung sein, deren Wert sich dann nach dem RVG bemisst, Abs. 2 S. 2, § 1835 Abs. 3 BGB (vgl. Rdn 164).