Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Ausschluss bestimmter Tätigkeitsbereiche
Rz. 162
Abs. 2 S. 2 schließt bestimmte Tätigkeitsbereiche vom sachlichen Anwendungsbereich des RVG aus, auch wenn sie von einem Anwalt erbracht werden. Dies beruht im Wesentlichen auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass es sich bei den hier genannten Aufgaben um Tätigkeiten handelt, die entweder ehrenamtlich erfolgen, in erheblichem Umfang auch Nicht-Rechtsanwälten übertragen werden oder nicht im Auftrag einer Partei oder in deren Interesse übernommen werden. Ihnen fehlt daher in dem einen oder anderen Aspekt ein typisches Merkmal anwaltlicher Berufsausübung.
Rz. 163
Die Aufzählung ist nicht abschließend, wie der Formulierung "oder für eine ähnliche Tätigkeit" zu entnehmen ist. Allen Tätigkeitsbereichen des Abs. 2 S. 2 ist gemein, dass sie nicht nur von Rechtsanwälten, sondern häufig auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen ausgeübt werden. Es handelt sich daher nicht um spezifisch anwaltliche Tätigkeiten, auf die das RVG zugeschnitten ist. Die beratende Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an der Sitzung einer Einigungsstelle ist eine berufsspezifische anwaltliche Leistung und unterfällt damit dem RVG (§ 34).
b) Abrechnung anwaltsspezifischer Dienste nach dem RVG (§ 1835 Abs. 3 BGB)
Rz. 164
Erbringt jedoch ein Anwalt im Zusammenhang mit einer in Abs. 2 genannten oder dort zwar nicht ausdrücklich genannten, aber ähnlichen Tätigkeit – die Aufzählung in Abs. 2 S. 2 ist nicht abschließend – typische anwaltliche Dienstleistungen, etwa die Prozessführung in einem Zivilverfahren, kann er selbige auch nach dem RVG abrechnen. Denn Abs. 2 S. 3 stellt ausdrücklich klar, dass § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Der in dieser Bestimmung enthaltene und originär nur für den Vormund geltende Rechtsgedanke ist nach der Rechtsprechung des BGH auf die übrigen in § 1 Abs. 2 S. 2 genannten Tätigkeiten sinngemäß zu übertragen. Nach dieser Vorschrift gelten Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Ausführenden gehören, als erstattungsfähige Aufwendungen. Der Wert dieser Aufwendungen bemisst sich im Falle anwaltlicher Tätigkeit nach dem RVG.
Rz. 165
Der Rechtsanwalt kann also anwaltsspezifische Dienste immer nach dem RVG abrechnen. Eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person, die selbst kein Anwalt ist, in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (arg. § 5 InsVV). Vgl. hierzu: Betreuer, Rdn 166 ff.; Vormund, Rdn 227 ff.; Verfahrenspfleger, Rdn 262 ff.; Verfahrensbeistand, Rdn 282 ff.; Testamentsvollstrecker, Rdn 315 ff.; Insolvenzverwalter, Rdn 343 ff.; Nachlassverwalter, Rdn 384 ff.; Zwangsverwalter, Rdn 389 ff.