Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Vergütungsanspruch
Rz. 405
Parteien, die ihre Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht austragen wollen, wählen dafür in der Bundesrepublik Deutschland zumeist den institutionalisierten Rahmen einer Schiedsorganisation. Die bedeutendste Einrichtung dieser Art ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Sie verfügt über eine eigene Schiedsgerichtsordnung. Hinsichtlich der Vergütung des Schiedsrichters verweist Art. 34.2 der Schiedsgerichtsordnung auf eine eigene Kostenordnung als Anlage 2. Unterwerfen sich die Parteien der Schiedsgerichtsordnung, ist mithin auch die Schiedsrichtervergütung nach dieser Tabelle vereinbart.
Rz. 406
Alternativ zu einem institutionalisierten Schiedsverfahren kommt für die Parteien die Vereinbarung eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens in Betracht. Auch die tatsächliche Verbreitung dieser Verfahren ist in Deutschland begrenzt. Der insoweit zu schließende Schiedsrichtervertrag sollte unbedingt eine Vergütungsregelung enthalten. Da das RVG nach § 1 Abs. 2 S. 1 keine Anwendung findet, ist die Vergütung Vereinbarungsfrage. Die Parteien des Schiedsvertrages sind bei der Vereinbarung des Schiedsrichterhonorars frei. Die Vereinbarung fällt dabei nicht unter § 3a. Möglich ist etwa die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für jeden Schiedsrichter; im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist hingegen eine Zeitvergütung verbreitet. Ein vom Schiedsgericht verlangter Stundensatz ist dabei keinesfalls zu beanstanden. Wünschen die Parteien eine streitwertabhängige Vergütung, empfiehlt sich eine Orientierung an den Gebührensätzen des RVG oder denen der DIS. Da das Schiedsgericht den Streitwert nicht selbst festsetzen kann, empfiehlt es sich, die Vereinbarung hierauf zu erstrecken. Das Schiedsgericht darf den Beginn seiner Tätigkeit davon abhängig machen, dass ein ausreichender Vorschuss von beiden Parteien eingegangen ist.
Rz. 407
Ist die Vereinbarung der Vergütung unterblieben, so gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die am Ort des Schiedsverfahrens übliche Vergütung als vereinbart. Hierunter ist nach Maßgabe des RVG das Honorar eines Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz zu verstehen, wobei Terminsgebühren doppelt anfallen und der Vorsitzende (Obmann) eines Schiedsgerichts einen Zuschlag von 0,2 erhält. Die Heranziehung der DIS-Kostenordnung ist für die Ermittlung der üblichen Vergütung hingegen abzulehnen.
Rz. 408
Schwab/Walter sind hingegen der Meinung, nach dem RVG erhalte der Rechtsanwalt als Schiedsrichter nach § 36, VV 3100 ff. eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr sowie u.U. eine Einigungsgebühr. Demgegenüber favorisiert Elsing als übliche Taxe i.S.d. § 612 BGB das Gebührenstatut der DIS (siehe Rdn 405). Die Einzelheiten sind noch weitgehend ungeklärt, weshalb erneut der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens dringend empfohlen werden muss. Ist eine Vergütungsvereinbarung unterblieben und lässt sich eine übliche Vergütung nicht feststellen, wird dem Schiedsrichter nach billigem Ermessen ein Selbstbestimmungsrecht (§§ 315 f. BGB) zuerkannt.
Rz. 409
Schuldner des Vergütungsanspruchs sind grds. sämtliche Parteien des Schiedsverfahrens als Gesamtschuldner gem. §§ 421, 427 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Schiedsrichter nur von einer Partei ernannt wurde.