Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 227
Gegenüber der Betreuung kommen Vergütungsfragen bei der Vormundschaft in der Praxis deutlich seltener vor. Daher werden hier nur die Abweichungen gegenüber der Betreuervergütung angesprochen; im Übrigen gelten die Ausführungen in den Rdn 166 ff. für die Vergütungsansprüche des Vormunds entsprechend. Insbesondere ist es für die Entstehung des Vergütungsanspruchs zwingend erforderlich, dass bei der Bestellung festgestellt wird, dass die Vormundschaft berufsmäßig geführt wird (Rdn 171 ff.).
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den §§ 1 bis 3 ff. VBVG. § 3 VBVG ist mit Wirkung vom 27.7.2019 geändert worden. Hierdurch ist insbesondere eine Erhöhung der Vormündervergütung um durchschnittlich 17 % erfolgt.
Bei den Ausführungen Rdn 228 ff. ist die Höhe des Stundensatzes, die für Leistungen gilt, die vor dem 27.7.2019 erbracht worden sind (vgl. § 12 VBVG), in Klammern hinzugesetzt.
a) Vergütungsanspruch
Rz. 228
Der Berufsvormund i.S.d. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1 VBVG erhält für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung nach Zeitaufwand (zur erforderlichen Feststellung der berufsmäßigen Führung der Vormundschaft vgl. Rdn 166 ff.). Nach § 3 Abs. 1 VBVG erhält der anwaltliche Berufsvormund für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 39 EUR (33,50 EUR für vor dem 27.7.2019 erbrachte Leistungen) aufgrund der abgeschlossenen Hochschulausbildung (siehe Rdn 193). Nach § 3 Abs. 3 VBVG kann das Familiengericht/Betreuungsgericht einen höheren Stundensatz bewilligen, wenn die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigt und der Mündel nicht mittellos ist. Andere Vergütungsmodelle, etwa ein monatlicher Pauschbetrag oder ein Prozentsatz des zu verwaltenden Vermögens, sind in verfassungskonformer Weise ausgeschlossen.
Rz. 229
Auf seine Vergütung kann der Vormund Abschlagszahlungen verlangen (§ 3 Abs. 4 VBVG). Zum Entstehen und zum Erlöschen des Anspruchs des Vormunds vgl. Rdn 175. Vor der förmlichen und wirksamen Bestellung kann der Vormund allerdings weder eine Vergütung noch Ersatz von Aufwendungen im Verfahren nach § 168 FamFG verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist. Die wirksame Bestellung erfordert wegen § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten. Ein Anspruch für vor der Verpflichtung erbrachte Tätigkeiten, etwa nach § 242 BGB, kommt nicht in Betracht, weil sich die Prüfungskompetenz des Rechtspflegers auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs beschränkt. Ihm obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Vormund im maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind.
b) Aufwendungsersatzanspruch
Rz. 230
Im Gegensatz zum Berufsbetreuer hat der Berufsvormund einen allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB bzw. einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB.
Rz. 231
Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer soll dem Berufsvormund zwar gem. § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG zusätzlich ersetzt werden. Allerdings sind gem. § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG seit dem 1.7.2013 Leistungen umsatzsteuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB bestellt worden sind. Der Begriff "Einrichtungen" erfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. Die Steuerbefreiung erfasst also u.a. die von Berufsvormündern erbrachten Leistungen. Keine Umsatzsteuerfreiheit besteht aber für die Leistungen von Berufsvormündern, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Berufsspezifische Leistungen anwaltlicher Berufsvormünder, die gem. § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG vergütet werden, sind also umsatzsteuerpflichtig (vgl. Rdn 225).