Rz. 433

Damit ist klargestellt, dass im Rahmen der Festsetzung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einheitlich vor sämtlichen Gerichten aller Gerichtsbarkeiten folgendes Rechtsmittelgefüge gegeben ist:[765]

 

Rz. 434

(1) Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten nach § 55 ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 die Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist unbefristet (siehe § 56 Rdn 11, zur etwaigen Verwirkung des Erinnerungsrechts vgl. § 56 Rdn 12 ff.).[766]

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde zum nächst höheren Gericht – ausgenommen zu einem Gericht des Bundes (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3)[767] – gegeben, wenn der Wert der Beschwerde 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde in der Entscheidung über die Erinnerung zugelassen worden ist (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3). Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3).

(3) Gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG wiederum ist die weitere Beschwerde zum OLG möglich, wenn das LG diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6). Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4).

(4) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.

(5) Möglich wäre in Verfahren über die Erinnerung oder Beschwerde noch eine Gehörsrüge nach § 12a, sofern kein Rechtsmittel möglich ist. Im Festsetzungsverfahren selbst kommt die Gehörsrüge wegen der unbefristeten und wertunabhängigen Möglichkeit der Erinnerung nicht in Betracht, sondern erst im Verfahren der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde.

[766] BGH 29.3.2012 – V ZB 309/10, RVGreport 2012, 302 = NJW-RR 2012, 959; OLG Brandenburg AGS 2011, 280 = RVGreport 2010, 218 = StRR 2010, 113; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 218; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 216; OLG Naumburg RVGreport 2012, 102 = Rpfleger 2012, 155; ThürLSG 21.8.2012 – L 6 SF 1037/12 B; LAG München NZA-RR 2014, 612; OLG Brandenburg JurBüro 2010, 307; OLG Düsseldorf StRR 2010, 276; OLG Hamm JurBüro 2009, 98; OLG Schleswig SchlHA 2008, 462; LAG München JurBüro 2010, 26; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100; OLG Jena JurBüro 2006, 366; so auch für die bis zum 31.3.2005 geltende Rechtslage – Änderung von § 56 durch das JKomG v. 22.3.2005 KG 8.5.2008 – 1 Ws 134/08; LG Itzehoe SchlHA 2008, 468, auch für die Rechtslage bis zur Änderung von § 56 zum 1.4.2005; AG Halle (Saale) AGS 2014, 292 = NJW-Spezial 2014, 284; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7, Rn 158; ders., RVGreport 2005, 1, 4.
[767] So in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit oder erstinstanzlichen Verfahren vor einem OLG, LAG, VGH, OVG oder LSG; erst recht in erstinstanzlichen Verfahren vor einem Bundesgericht.

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