Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 433
Damit ist klargestellt, dass im Rahmen der Festsetzung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einheitlich vor sämtlichen Gerichten aller Gerichtsbarkeiten folgendes Rechtsmittelgefüge gegeben ist:
Rz. 434
(1) Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten nach § 55 ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 die Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist unbefristet (siehe § 56 Rdn 11, zur etwaigen Verwirkung des Erinnerungsrechts vgl. § 56 Rdn 12 ff.).
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde zum nächst höheren Gericht – ausgenommen zu einem Gericht des Bundes (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3) – gegeben, wenn der Wert der Beschwerde 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde in der Entscheidung über die Erinnerung zugelassen worden ist (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3). Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3).
(3) Gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG wiederum ist die weitere Beschwerde zum OLG möglich, wenn das LG diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6). Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4).
(4) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.
(5) Möglich wäre in Verfahren über die Erinnerung oder Beschwerde noch eine Gehörsrüge nach § 12a, sofern kein Rechtsmittel möglich ist. Im Festsetzungsverfahren selbst kommt die Gehörsrüge wegen der unbefristeten und wertunabhängigen Möglichkeit der Erinnerung nicht in Betracht, sondern erst im Verfahren der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde.