Rz. 11
Die Erinnerung ist nicht befristet. Das ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 1, der für die Erinnerung nur auf § 33 Abs. 4, nicht aber auf die in § 33 Abs. 3 S. 3 enthaltene Beschwerdefrist verweist.[32] Die Verweisung in Abs. 2 S. 1 auf die in § 33 Abs. 3 S. 3 geregelte Frist bezieht sich damit ausschließlich auf die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung. Der Gegenauffassung,[33] die von einer Erinnerungsfrist von zwei Wochen ausgeht, kann deshalb nicht gefolgt werden, zumal sie für den Lauf der Erinnerungsfrist auch eine Zustellung jeder Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 an den Rechtsanwalt und die Staatskasse erforderlich machen würde.
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