a) Gläubiger und Schuldner des Vergütungsanspruchs

 

Rz. 20

Zum Gläubiger und zum Schuldner des Vergütungsanspruchs siehe Rdn 59 ff. und 78 ff.

b) Anwalt und Mandant

 

Rz. 21

Parteien des Vertrags sind der Anwalt und sein Mandant. Steht auf Auftraggeberseite eine Personenmehrheit, hat dies im Zweifel ein Gesamtschuldverhältnis zur Folge.[22] Gehört der beauftragte Rechtsanwalt einer Sozietät an, wird das Mandat im Regelfall der Sozietät als rechts- und parteifähiger Gesellschaft übertragen,[23] es sei denn, der Mandant möchte ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar nur einen bestimmten Rechtsanwalt beauftragen.[24] Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Frage i.S.v. § 1 Abs. 2 betraut, liegt die Annahme nahe, dass ein Einzelmandat und kein Sozietätsmandat erteilt worden ist. Wer letztlich Vertragspartei geworden ist, muss aber immer auf der Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalls geklärt werden.[25]

[22] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 113.
[23] BGH 16.4.2008 – XII ZB 214/04, AGS 2008, 368 = RVGreport 2008, 267 = RVGprof. 2008, 165 m. Anm. Onderka; Henssler/Prütting/Hartung, § 59a BRAO Rn 35 m.w.N.; zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR grundlegend BGH 29.1.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056.
[24] BGH 5.11.1993 – V ZR 1/93, NJW 1994, 257, 258; Henssler/Streck/Terlau, Handbuch Sozietätsrecht, 2001, Kap. B Rn 396.
[25] BGH 5.7.2007 – IX ZR 257/06 (n.v.).

c) Einschaltung Dritter

aa) Rechtsschutzversicherung

 

Rz. 22

Ist das übernommene Mandat rechtsschutzversichert, entsteht bei Mandatsannahme ein Dreiecksverhältnis zwischen Anwalt, Mandant und Versicherer. Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant bestimmt sich dabei nach dem Mandatsvertrag (siehe Rdn 13), die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer richten sich nach dem geschlossenen Versicherungsvertrag.[26] Zwischen Anwalt und Versicherer besteht hingegen kein vertragliches Rechtsverhältnis.[27] Selbst wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts direkt durch den Rechtschutzversicherer erfolgt, wird diese nur als Vertreter des Versicherungsnehmers (Mandanten) nach § 164 BGB tätig; Vertragspartner des Anwalts wird daher nach den ARB ausschließlich der Versicherungsnehmer.[28]

 

Rz. 23

Deshalb besteht kein direkter Honorar- bzw. Vergütungsanspruch des Anwalts gegen den Rechtsschutzversicherer,[29] es sei denn, dieser hat einen Schuldbeitritt erklärt.[30] Ein Vergütungsanspruch besteht also nur gegenüber dem Mandanten. Allerdings hat dieser nach § 1 Abs. 2 ARB einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer. Je nach Inhalt des Vertrags zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer kann der Erstattungsanspruch des Mandanten hinter dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zurückbleiben. Der Freistellungsanspruch des Mandanten besteht auch bezüglich eines Vorschusses, der vom Rechtsanwalt nach § 9 angefordert wird. Fordert der Anwalt einen Vorschuss an, hat der Versicherer auch diesen zu zahlen.[31]

 

Rz. 24

In der Praxis wird – im Hinblick auf den Freistellungsanspruch des Mandanten – das Honorar in Höhe des versicherungsvertraglichen Erstattungsanspruches regelmäßig direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht. Eine Zahlung des Versicherers stellt sich zivilrechtlich als Leistung an den Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrags dar (§ 267 BGB).[32] Infolgedessen kann der Versicherer Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem Mandanten geltend machen, wenn sich später herausstellt, dass gar kein Versicherungsschutz besteht,[33] etwa weil in einem Strafverfahren eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt ist. Namentlich dem Verteidiger ist daher dringend zu empfehlen, beim Rechtsschutzversicherer frühzeitig einen Vorschuss anzufordern.[34]

[26] Dazu van Bühren/Plote, ARB-Kommentar, 2007, Anh I Rn 2 f.; Plote, Rechtsschutzversicherung, Rn 4 ff.
[27] Siehe van Bühren, AnwBl 2007, 473, 475; Harbauer/Bauer, § 17 ARB 2000 Rn 13; Plote, Rechtsschutzversicherung, Rn 251; a.A. OLG Düsseldorf VersR 1980, 231 und LG Düsseldorf r+s 2000, 157, die das Mandatsverhältnis gegenüber dem Rechtsschutzversicherer als Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB qualifizieren.
[28] Vgl. z.B. §§ 16 Abs. 2 ARB 75, 17 Abs. 1, 2 ARB 94/2000, § 17 Abs. 3 ARB 2013.
[29] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 317; Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, § 1 Rn 161; Borgmann, BRAK-Mitt 2000, 129.
[30] Kindermann, Gebührenpraxis für Anwälte, S. 31.
[31] Madert/Schons, Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts, B 295.
[32] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 318.
[33] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 318; Madert/Schons, Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts, B 295.
[34] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 318.

bb) Haftpflichtversicherung

 

Rz. 25

Andere Versicherer, insbesondere Kfz-Haftpflichtversicherer, haften jedenfalls gesamtschuldnerisch mit ihrem Versicherungsnehmer für Ansprüche. Sie sind im Innenverhältnis verpflichtet, den Versicherungsnehmer freizustellen. Diese Versicherer beauftragen häufig einen Anwalt mit der Abwehr der gegen den Versicherten geltend gemachten Ansprüche. In einem solchen Fall kommt der Mandatsv...

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