Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Grundsätze
Rz. 232
Pflegschaften sind in § 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft), § 1911 BGB (Abwesenheitspflegschaft), § 1912 BGB (Pflegschaft für eine Leibesfrucht), § 1913 BGB (Pflegschaft für unbekannte Beteiligte), § 1914 BGB(Pflegschaft für gesammeltes Vermögen) und in § 1960 BGB (Nachlasspflegschaft) geregelt (zum Umgangspfleger vgl. Rdn 307 ff.).
Für die Vergütung bei der Bestellung zum Verfahrenspfleger vgl. Rdn 262 ff.
Rz. 233
Bei mittellosen Pfleglingen wird die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt, bei bemittelten Pfleglingen von diesen bzw bei der Nachlasspflegschaft vom Nachlass. Der Pfleger hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Insoweit gelten die Erl. zum Vormund entsprechend.
Rz. 234
Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist bei der Festsetzung der Vergütung grds. unerheblich.
Rz. 235
Wird für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling zum einen das Jugendamt zum Vormund und zum anderen ein Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt, so ist die Bestellung zum Ergänzungspfleger zwar nicht zulässig, aber gleichwohl wirksam. Sie bindet daher die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren.
b) Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft
Rz. 236
Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB muss "bei der Bestellung" festgestellt werden, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird. Ansonsten erwirbt der Pfleger keinen Vergütungsanspruch. Gem. §§ 340, 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Feststellung der berufsmäßigen Betreuung verpflichtender Beschlussinhalt. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Voraussetzung für die Vergütung des Pflegers bereits bei seiner Bestellung geklärt wird. Die Staatskasse hat gegen die Feststellung der Berufsmäßigkeit kein Beschwerderecht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Rdn 166 ff. verwiesen.
c) Unterbliebene gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung
Rz. 237
Ist die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft bei der Bestellung unterblieben, so kann sie nicht nachgeholt werden. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist unzulässig. Das gilt auch, wenn die Feststellung versehentlich unterblieben ist. Eine rückwirkende Korrektur der Bestellung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann die Bestellung nicht nachträglich mit Rückwirkung erfolgen.
Rz. 238
Stellt das Gericht die Berufsmäßigkeit der Pflegschaft nicht fest, kann der Pfleger die Übernahme ablehnen oder Beschwerde einlegen. Umgekehrt kann die Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht isoliert Gegenstand einer Beschwerde sein.
d) Abrechnung nach Zeitaufwand
Rz. 239
Der Pfleger erhält sowohl bei mittellosen als auch bei vermögenden Pfleglingen keine nach pauschalen Stundenansätzen bemessene Vergütung wie der Betreuer (§ 5 VBVG), sondern rechnet seine Vergütung nach den konkret aufgewandten und erforderlichen Stunden ab (§§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB, § 3 VBVG). Erforderlich ist eine minutengenaue detaillierte Darstellung der entfalteten Tätigkeiten. Die Schätzung der zu bewilligenden Vergütung ist ausgeschlossen. Die Höhe des zugrunde zu legenden Stundensatzes hängt davon ab, ob der Pflegling bzw. bei der Nachlasspflegschaft der Nachlass mittellos ist oder nicht.
e) Stundensatz bei vermögendem Pflegling
Rz. 240
Für Berufspfleger wäre daher über § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB der Anwendungsbereich des VBVG (siehe Rdn 186 ff.) eröffnet. Abweichend davon regelt § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB aber für vermögende Pfleglinge (bei der Nachlasspflegschaft wird dabei auf die Vermögenslage des Nachlasses abgestellt), dass sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu bewilligenden Vergütung des Pflegers nicht nach § 3 VBVG bestimmt. Sie bemisst sich vielmehr gem. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nach den für die Fü...