Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Vergütung
Rz. 36
Die Dienstleistung des Rechtsanwalts kann nach den Umständen nur gegen eine Vergütung erwartet werden, sodass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart anzusehen ist (§ 612 BGB). Der Mandant wird also nicht mit dem Argument gehört, der Rechtsanwalt habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass seine Leistung etwas koste. Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Anwalts erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Ein diesbezüglicher Irrtum des Dienstberechtigten – also des Mandanten – berechtigt ihn nicht zur Anfechtung. Ihm obliegt vielmehr die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit.
b) Keine Hinweispflicht auf Vergütung
Rz. 37
Der Rechtsanwalt ist grds. nicht verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit und die hieraus resultierende Vergütung ("Kostenvoranschlag") aufzuklären. Auch ausländische Mandanten müssen nur dann über die entstehende Vergütung aufgeklärt werden, wenn sie erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgehen. Kein Mandant kann die unentgeltliche Tätigkeit eines Fachberaters erwarten, zumal dessen Gebühren aus allgemein zugänglichen Quellen (Bundesgesetzblatt, Internet, dtv-Rechtsberater etc.) schnell und einfach in Erfahrung zu bringen sind. Eine gebührenrechtliche Aufklärungspflicht des Anwalts kann daher nur kraft Gesetzes oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet werden. Eine Aufklärungspflicht kann etwa bestehen, wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht, wobei bei der erforderlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen sind. Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste.
c) Wertgebühren
Rz. 38
Einen gesetzlich geregelten Fall der Belehrungspflicht sieht zunächst § 49b Abs. 5 BRAO vor. Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen (siehe § 2 Rdn 50 ff.).
d) Arbeitsgerichtsbarkeit
Rz. 39
Eine Aufklärungspflicht kraft Gesetzes enthält auch § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG. Danach muss der Anwalt den Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges hinweisen. Die Hinweispflicht erstreckt sich auf den Umstand, dass auch die Kosten von der Partei selbst getragen werden müssen, die durch vorbereitende Tätigkeiten des Rechtsanwalts entstanden sind, und zwar selbst dann, wenn es zu keinem Rechtsstreit kommt. Unterbleibt die Belehrung, erwächst dem Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, etwa weil bei ordnungsgemäßer Belehrung der Rechtsanwalt nicht beauftragt worden wäre. Der Vergütungsanspruch des Anwalts geht bei einer schuldhaften Verletzung der Hinweispflicht nicht unter; der Mandant kann gegen ihn jedoch mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch aufrechnen. Eine Belehrung ist entbehrlich, wenn die Partei kein Kostenrisiko trägt; dies kann insbesondere bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung der Fall sein. Allerdings muss bereits eine Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherung vorliegen; anderenfalls bleibt der Hinweis erforderlich.