Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Grundsätze
Rz. 262
Die Vergütungsansprüche des Verfahrenspflegers ergeben sich aus § 277 FamFG. Danach hat sowohl der ehrenamtliche als auch der berufsmäßige Verfahrenspfleger zunächst einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Inhalt und Umfang dieses Anspruchs richten sich nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Ein Vorschuss kann nicht verlangt werden (§ 277 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Rz. 263
Hinsichtlich der Vergütung des Verfahrenspflegers verweist § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG auf § 1836 Abs. 1 BGB. Gegenüber § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB, der den Anwendungsbereich des VBVG in toto eröffnet, ist § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG für den berufsmäßigen Pfleger freilich lex specialis. Ihm steht neben dem Aufwendungsersatzanspruch ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 VBVG zu, wenn er die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig führt (siehe Rdn 166 ff.).
Rz. 264
Der Verfahrenspfleger rechnet allerdings nicht die Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG, sondern gem. § 3 Abs. 1 VBVG nach Zeitaufwand und dem anzuwendenden Stundensatz ab. Der anwaltliche Verfahrenspfleger erhält gem. § 3 Abs. 1 VBVG aufgrund des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Stundensatz i.H.v. 39 EUR. § 3 VBVG ist mit Wirkung vom 27.7.2019 geändert worden. Der Stundensatz beträgt für Leistungen, die vor dem 27.7.2019 erbracht worden sind (vgl. § 12 VBVG), 33,50 EUR.
Rz. 265
Vergütungsfähig ist nur eine Tätigkeit innerhalb des vom Gericht angeordneten Aufgabenkreises. Weiterbildungsmaßnahmen wirken sich auf die Höhe der Vergütung nach § 3 Abs. 1 VBVG auch dann nicht aus, wenn sie zeit- und kostenintensiv waren. Die Stundensätze für Verfahrenspfleger werden als unangemessen niedrig empfunden; die Begrenzung des Vergütungsanspruchs ist jedoch bis zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt.
Rz. 266
Aufwendungen sind dem Verfahrenspfleger gem. § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 1835 Abs. 1, 670 BGB zu ersetzen. Für Fahrtkosten wird in § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB auf § 5 JVEG verwiesen. Kopiekosten können deshalb dem Verfahrenspfleger zu erstatten sein. Bei einem anwaltlichen Verfahrenspfleger kann dabei VV 7000 eine rechtliche Grundlage für die Abschätzung dieser Kosten bieten.
Rz. 267
Die anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 3 VBVG). Eine Gewerbesteuerpflicht besteht nicht.
b) Entstehung des Vergütungsanspruchs
Rz. 268
Der Vergütungsanspruch entsteht gem. § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 1 Abs. 1 VBVG grds. nur, wenn im Beschluss über die Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen wird, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Wird die Feststellung im Bestellungsbeschluss nicht getroffen und deshalb nachgeholt, kommt ihr keine rückwirkende Kraft zu. Vergütungsfähig ist daher nur eine zeitlich nach der Bestellung und Feststellung vorgenommene Tätigkeit. Die Frage einer rückwirkenden Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit stellt sich dann aber nicht, wenn eine ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit trotz einer entsprechenden Willensbildung des Gerichts erkennbar versehentlich unterblieben ist. Hier ist nach allgemeinen Regeln die Berichtigung oder Auslegung der Bestellungsentscheidung geboten.
Auf Rdn 171 ff. wird verwiesen.
c) Unterbringungssachen
Rz. 269
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des in einer Unterbringungssache nach §§ 312, 317 FamFG bestellten Verfahrenspflegers gilt gem. § 318 FamFG § 277 FamFG entsprechend. Für den in einer Freiheitsentziehungssache gem. § 415 FamFG bestellten Verfahrenspfleger gilt gem. § 419 Abs. 5 FamFG § 277 FamFG entsprechend. Wird der Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache nach § 312 FamFG oder in einer Freiheitsentziehungssache nach § 415 FamFG nicht als Verfahrenspfleger tätig, richtet sich seine Vergütung nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (VV 6300 bis 6303).
Rz. 270
Für die Festsetzung der Vergütung des in diesen Verfahren im Wege der VKH beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 55 Abs. 1 das erstinstanzliche Gericht und nicht das Rechtsmittelgericht nach § 55 Abs. 2 zuständig. Erbringt der anwaltliche Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache nach § 312 FamFG oder in einer Freiheitsentziehungssache nach § 415 FamFG anwaltsspezifische Dienste, richtet sich seine Vergütung deshalb nach VV 6300 bi...