Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Umgangspfleger
Rz. 307
Nach Abs. 1 S. 2 gilt das RVG zum einen für die explizit aufgeführten und zum anderen für ähnliche Tätigkeiten nicht. Eine ähnliche Tätigkeit ist die Tätigkeit als Umgangspfleger oder Umgangsbegleiter.
Rz. 308
Nach § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB gilt für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers § 277 FamFG entsprechend. Danach folgt der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers aus §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 1835 Abs. 1 BGB. Nach § 277 Abs. 5 S. 2 FamFG sind der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Umgangspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen.
Rz. 309
Voraussetzung ist die Feststellung, dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt wird (vgl. Rdn 166 ff.). Für den Vergütungsanspruch ist es deshalb gem. § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, § 277 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich, dass im Bestellungsbeschluss festgestellt wird, dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Diese Feststellung kann nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden. Auf Rdn 171 ff. wird verwiesen.
Rz. 310
Weitere Voraussetzung für die Vergütung des Umgangspflegers ist ferner dessen förmliche Bestellung in dessen persönlicher Anwesenheit. Ein Anspruch für vor der Verpflichtung erbrachte Tätigkeiten, etwa nach § 242 BGB, kommt nicht in Betracht, weil der sich die Prüfungskompetenz des Rechtspflegers auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs beschränkt. Ihm obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Pfleger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind.
Rz. 311
Weil die Umgangspflegschaft eine Ergänzungspflegschaft ist, fällt keine Umsatzsteuer an (Rdn 258 ff.).
b) Umgangsbegleiter
Rz. 312
Die Umgangsbegleitung ist in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vorgesehen. § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, § 277 Abs. 5 S. 2 FamFG gewähren nur dem Umgangspfleger, nicht aber dem Umgangsbegleiter bzw. dem Umgangspfleger, der eine Umgangsbegleitung durchführt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Das Gesetz hält aber nur für den "mitwirkungsbereiten Dritten", der einen begleiteten Umgang i.S.v. § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB durchführt, keinen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch bereit. Etwas anderes kann aber für den Umgangspfleger gelten, der (auch) eine Umgangsbgleitung durchführt. Danach kann der Umgangspfleger eine Vergütung für eine Umgangsbegleitung beanspruchen, wenn er auch bei der Durchführung des Umgangs entsprechend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung anwesend war. Voraussetzung ist also, dass das Gericht neben der Umgangspflegschaft auch die Anwesenheit des Umgangspflegers bei den Umgangskontakten ausdrücklich angeordnet hat. Fehlt es an dieser ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung, besteht für den auf die Umgangsbgleitung entfallenden Zeitaufwand kein Vergütungsanspruch.
Rz. 313
Wenn dem Umgangspfleger aber der Zeitaufwand für die Umgangsbegleitung erstattet worden ist, obwohl nicht ausdrücklich angeordnet worden ist, dass die Anwesenheit des Umgangspflegers bei den Umgangskontakten erforderlich ist, entfällt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung insoweit überzahlter Vergütung für die Umgangsbegleitung, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
Rz. 314
Diese Billigkeitserwägungen (Treu und Glauben, § 242 BGB) dürfen aber nur bei einer Rückforderung der für eine Umgangsbegleitung bereits ausgezahlten Vergütung berücksichtigt werden. Billigkeitserwägungen begründen aber keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch, wenn bereits der erstmalig geltend gemachte Vergütungsanspruch für die Umgangsbegleitung streitig und daher zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist. Denn der Rechtspfleger ist weder im Vergütungsfestsetzungsverfahren dazu berufen, über Einwendungen zu entscheiden, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln, noch darf er darüber entscheiden, ob einem Umgangspfleger außerhalb des Vergütungsrechts Zahlungsansprüche zustehen.