I. Anwendung des RVG

 

Rz. 1

Abs. 1 S. 1 stellt den Grundsatz auf, dass sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz bestimmt. Abs. 1 S. 2 bestimmt ausdrücklich, dass auch die Tätigkeit eines Prozesspflegers nach den §§ 57 und 58 ZPO dem RVG unterfällt. Welche Vergütung der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit erhält, ergibt sich aus § 41 (vgl. Rdn 111 f.). Neben der Rechtsanwaltsgesellschaft nennt Abs. 1 S. 3 auch die Partnerschaftsgesellschaft und die anderen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer. Auch wenn das RVG damit in persönlicher Hinsicht auch auf Personen anwendbar ist, die zwar selbst keine Rechtsanwälte sind, aber als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft einer Kammer angehören, können diese dennoch nicht nach dem RVG abrechnen, weil sie keine anwaltliche Tätigkeit erbringen.

II. Keine Anwendung des RVG

 

Rz. 2

Abs. 2 listet die Tätigkeiten auf, für die das RVG nicht gilt. Auch die Tätigkeit des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) ist vom Anwendungsbereich des RVG ausgenommen (vgl. zur Vergütung § 158 Abs. 7 FamFG). Abs. 2 S. 3 stellt aber klar, dass § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Danach gehören zu den ersatzfähigen Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Damit ist klargestellt, dass die in Abs. 2 S. 1 genannten Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB ggf. unter Anwendung der Bestimmungen des RVG ersetzt werden.

III. Therapieunterbringung

 

Rz. 3

Nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (VV 6300 ff.). Der gem. § 7 ThUG beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem. § 45 Abs. 3 seine Vergütung aus der Staatskasse, § 52 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.[1]

 

Rz. 4

Nach § 62 bleiben die Regelungen des ThUG zur Rechtsanwaltsvergütung (§ 20) unberührt. § 62 ist erforderlich, weil das RVG hinsichtlich seines Geltungsbereichs keinen Vorbehalt für andere bundesgesetzliche Regelungen enthält.[2] § 62 stellt sich damit als Ergänzung zu § 1 dar. In § 20 ThUG nicht ausdrücklich genannte weitere Bestimmungen des RVG gelten in Verfahren nach dem ThUG ebenfalls. § 62 soll nur sicherstellen, dass die besondere Vergütungsregelung des § 20 ThUG in den dort genannten Verfahren anzuwenden ist. § 62 soll andere Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG aber nicht ausschließen. Insoweit ist das RVG bei anwaltlicher Tätigkeit ohnehin schon wegen § 1 Abs. 1 anwendbar (vgl. Rdn 96; vgl. i.Ü. die Kommentierung zu § 62).

[1] BT-Drucks 17/3403, S. 60.
[2] BT-Drucks 17/3403, S. 60.

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