Rz. 228

Der Berufsvormund i.S.d. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1 VBVG erhält für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung nach Zeitaufwand (zur erforderlichen Feststellung der berufsmäßigen Führung der Vormundschaft vgl. Rdn 166 ff.). Nach § 3 Abs. 1 VBVG erhält der anwaltliche Berufsvormund für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 39 EUR (33,50 EUR für vor dem 27.7.2019 erbrachte Leistungen) aufgrund der abgeschlossenen Hochschulausbildung (siehe Rdn 193). Nach § 3 Abs. 3 VBVG kann das Familiengericht/Betreuungsgericht einen höheren Stundensatz bewilligen, wenn die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigt und der Mündel nicht mittellos ist. Andere Vergütungsmodelle, etwa ein monatlicher Pauschbetrag oder ein Prozentsatz des zu verwaltenden Vermögens, sind in verfassungskonformer Weise[423] ausgeschlossen.[424]

 

Rz. 229

Auf seine Vergütung kann der Vormund Abschlagszahlungen verlangen (§ 3 Abs. 4 VBVG). Zum Entstehen und zum Erlöschen des Anspruchs des Vormunds vgl. Rdn 175. Vor der förmlichen und wirksamen Bestellung kann der Vormund allerdings weder eine Vergütung noch Ersatz von Aufwendungen im Verfahren nach § 168 FamFG verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist. Die wirksame Bestellung erfordert wegen § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten.[425] Ein Anspruch für vor der Verpflichtung erbrachte Tätigkeiten, etwa nach § 242 BGB, kommt nicht in Betracht, weil sich die Prüfungskompetenz des Rechtspflegers auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs beschränkt. Ihm obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Vormund im maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind.[426]

[423] Vgl. BVerfG BtPrax 2000, 77 und 120 zur Rechtslage vor dem 1.7.2005.
[424] Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 3 VBVG Rn 2.

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