Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 150
Nach § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) gilt das RVG für die Vergütung
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der Rentenberaterinnen und Rentenberater (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG) sowie |
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der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer |
entsprechend.
Danach können zunächst Rentenberaterinnen und Rentenberater (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG) nach dem RVG abrechnen. Am 1.10.2021 (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften) werden die in § 4 Abs. 1 bis 3 RDGEG enthaltenen Vergütungsregelungen für Rentenberater in § 13d RDG überführt. Durch § 13d Abs. 1 S. 1 RDG wird dann für die Vergütung der Rentenberater das RVG für entsprechend anwendbar erklärt. Das RDGEG enthält dann nur noch Übergangsregelungen insbesondere für registrierte Erlaubnisinhaber. § 4 Abs. 1 RDGEG bestimmt deshalb ab 1.10.2021, dass für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüfer § 13d RDG entsprechend gilt.
Rz. 151
Registrierte Erlaubnisinhaber – allerdings ohne die Frachtprüfer – unterfallen ab 1.10.2021 (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften) gem. § 4 Abs. 1 RDGEG und § 13d RDG dem RVG. Wer registrierter Erlaubnisinhaber ist und deshalb nach dem RVG abrechnet, ergibt sich aus § 1 RDGEG. Registrierte Erlaubnisinhaber sind gem. § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG Erlaubnisinhaber,
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deren Erlaubnis sich auf andere als die in § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG genannten Bereiche erstreckt oder |
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deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen. |
Diese Erlaubnisinhaber werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.
Rz. 152
Nach § 4 Abs. 2 RDGEG dürfen diese Personen keine die Sätze des RVG unterschreitenden Gebühren und Auslagen vereinbaren oder fordern, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) ist unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Nur im Einzelfall darf besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags Rechnung getragen werden. Am 1.10.2021 (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften) wird diese Regelung aus § 4 Abs. 2 RDGEG in § 13d Abs. 2 RDG überführt.
Rz. 153
Für die Erstattung der Vergütung der Rentenberater, der registrierten und der Kammerrechtsbeistände in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend, § 4 Abs. 3 RDGEG. Ab 1.10.2021 enthält § 13d Abs. 3 RDG diese Regelung.