Rz. 154

Die in § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG genannten Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 RBerG sind keine registrierten Erlaubnisinhaber i.S.v. § 4 Abs. 1 RDGEG, die (wegen § 13d RDG) nach dem RVG abrechnen können. Denn diese Personen werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis lediglich als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 RDG und nicht als registrierte Erlaubnisinhaber registriert. Dafür, dass registrierte Personen nicht nach dem RVG abrechnen, spricht auch Folgendes: Der Gesetzgeber regelt in § 4 Abs. 1 RDGEG und § 13d Abs. 1 RDG ausdrücklich, dass die nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG registrierten Rentenberater nach dem RVG abrechnen. Diese ausdrückliche Regelung war nötig, weil Rentenberater keine registrierten Erlaubnisinhaber, sondern registrierte Personen sind.

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