Rz. 132

Steuerberater rechnen nicht nach dem RVG, sondern der Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV ab (vgl. Rdn 133).[216] Allerdings gilt für den Steuerberater gem. § 45 StBVV für seine Tätigkeit im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen das RVG sinngemäß. Im Falle der Beiordnung des Steuerberaters im Wege der Prozesskostenhilfe finden die Vorschriften des RVG gem. § 46 StBVV ebenfalls sinngemäße Anwendung.

[216] Vgl. OLG Düsseldorf RVGReport 2008, 216 = Rpfleger 2008, 206.

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