Rz. 97

Steuerberater rechnen nicht nach dem RVG, sondern der Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV ab.[163] Die StBVV verweist allerdings hinsichtlich der gerichtlichen Tätigkeit auf das RVG (§ 45 StBVV). Danach sind auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden.

 

Rz. 98

Gem. § 3 StBerG sind aber auch Rechtsanwälte sowie Partnerschafts- und Rechtsanwaltsgesellschaften i.S.d. BRAO zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt. Zur Abrechnung vgl. § 35.

 

Rz. 99

Auf die Frage, ob bei Doppelqualifikation des Rechtsanwalts (Rechtsanwalt und Steuerberater) das RVG oder die StBVV anwendbar ist wird im Folgenden noch eingegangen (vgl. Rdn 132 ff.).

[163] Vgl. OLG Düsseldorf RVGReport 2008, 216 = Rpfleger 2008, 206.

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