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Parteien des Vertrags sind der Anwalt und sein Mandant. Steht auf Auftraggeberseite eine Personenmehrheit, hat dies im Zweifel ein Gesamtschuldverhältnis zur Folge.[22] Gehört der beauftragte Rechtsanwalt einer Sozietät an, wird das Mandat im Regelfall der Sozietät als rechts- und parteifähiger Gesellschaft übertragen,[23] es sei denn, der Mandant möchte ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar nur einen bestimmten Rechtsanwalt beauftragen.[24] Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Frage i.S.v. § 1 Abs. 2 betraut, liegt die Annahme nahe, dass ein Einzelmandat und kein Sozietätsmandat erteilt worden ist. Wer letztlich Vertragspartei geworden ist, muss aber immer auf der Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalls geklärt werden.[25]

[22] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 113.
[23] BGH 16.4.2008 – XII ZB 214/04, AGS 2008, 368 = RVGreport 2008, 267 = RVGprof. 2008, 165 m. Anm. Onderka; Henssler/Prütting/Hartung, § 59a BRAO Rn 35 m.w.N.; zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR grundlegend BGH 29.1.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056.
[24] BGH 5.11.1993 – V ZR 1/93, NJW 1994, 257, 258; Henssler/Streck/Terlau, Handbuch Sozietätsrecht, 2001, Kap. B Rn 396.
[25] BGH 5.7.2007 – IX ZR 257/06 (n.v.).

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