Rz. 344

Der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter kann über die Verwaltervergütung hinaus nach dem RVG zusätzlich Tätigkeiten abrechnen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahrgenommen hat, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und daher von einem Verwalter ohne volljuristische Ausbildung bei sachgerechter Arbeitsweise i.d.R. einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen (§ 5 Abs. 1 InsVV; siehe Rdn 164).[632] Unerheblich ist, ob es sich um eine gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit handelt.[633] Der Rechtssatz, dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe im Parteiprozess im Übrigen in gleicher Weise.[634]

 

Rz. 345

Bei dieser gedanklichen Prüfung ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.[635] Denn die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters erfordert auch von Personen ohne juristische Ausbildung gewisse Rechtskenntnisse. Eine Abrechnung nach dem RVG kann namentlich in Prozessen mit Anwaltszwang erfolgen,[636] aber auch für eine steuerrechtliche, patentrechtliche oder verwaltungsgerichtliche Prozessführung.[637] Andererseits ist es auch einem juristischen Laien zuzumuten, Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids sowie auf Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher selbst zu stellen, sodass der anwaltliche Insolvenzverwalter für solche Tätigkeiten keine zusätzlichen RVG-Gebühren verlangen kann.[638]

 

Rz. 346

Bei Grundstücksgeschäften (z.B. Kaufvertrag) ist im Regelfall die Beauftragung eines Rechtsanwalts schon deshalb nicht notwendig, weil die gebotene Belehrung und Betreuung dem Notar obliegt.[639] Für den nach GmbH-Recht bestellten Liquidator begründet nicht schon die Anbahnung und der Abschluss jedes Grundstückskaufvertrages im Zuge der Liquidation einen Anspruch auf Anwaltshonorar. Denn dem Liquidator obliegt gem. § 70 GmbHG kraft Gesetzes die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Die Verwertung von Grundstücken ist eine in diesem Zusammenhang typische Aufgabe, der jeder Liquidator grds. gewachsen sein muß.[640]

 

Rz. 347

Führt der Insolvenzverwalter Rechtsstreitigkeiten für die Insolvenzmasse, kann er nach Maßgabe des § 5 InsVV der Masse die gesetzliche Vergütung nach dem RVG auch dann entnehmen, wenn der Rechtsstreit verloren geht.[641] Für seine in Ausübung des Amtes getätigten Dienstreisen kann der anwaltliche Insolvenzverwalter jedoch nur seine tatsächlichen Auslagen berechnen; eine Abrechnung nach VV 7003 bis 7006 RVG hat zu unterbleiben (§ 4 Abs. 2 S. 1 InsVV).

[632] BGH 11.11.2004 – IX ZB 48/04, NJW 2005, 903; LG Lübeck NZI 2009, 559.
[633] BGH 17.9.1998 – IX ZR 237/97, AGS 1999, 3 = NJW 1998, 3567, noch zu § 1 BRAGO; OVG Berlin-Brandenburg 26.7.2010 – OVG 1 K 60.09.
[634] BGH 23.3.2006 – IX ZB 130/05, AGS 2006, 391 = RVGreport 2006, 237 = NJW 2006, 1597.
[635] BGH 17.9.1998 – IX ZR 237/97, AGS 1999, 3 = NJW 1998, 3567, noch zu § 1 BRAGO; OVG Berlin-Brandenburg 26.7.2010 – OVG 1 K 60.09; MüKo/Nowak, InsO, § 4 InsVV Rn 1.
[636] BGH 23.3.2006 – IX ZB 130/05, AGS 2006, 391 = RVGreport 2006, 237 = NJW 2006, 1597.
[637] Gottwald/Last, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., 2006, § 127 Rn 27; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 5 InsVV Rn 4.
[638] LG Lübeck NZI 2009, 559; LG Saarbrücken ZVI 2007, 334; vgl. auch LG Mönchengladbach JurBüro 2006, 261.
[639] BGH 17.9.1998 – IX ZR 237/97, AGS 1999, 3 = NJW 1998, 3567, noch zu § 1 BRAGO.
[640] BGH 17.9.1998 – IX ZR 237/97, AGS 1999, 3 = NJW 1998, 3567, noch zu § 1 BRAGO.
[641] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 625.

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