Rz. 164

Erbringt jedoch ein Anwalt im Zusammenhang mit einer in Abs. 2 genannten oder dort zwar nicht ausdrücklich genannten, aber ähnlichen Tätigkeit – die Aufzählung in Abs. 2 S. 2 ist nicht abschließend – typische anwaltliche Dienstleistungen, etwa die Prozessführung in einem Zivilverfahren, kann er selbige auch nach dem RVG abrechnen. Denn Abs. 2 S. 3 stellt ausdrücklich klar, dass § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Der in dieser Bestimmung enthaltene und originär nur für den Vormund geltende Rechtsgedanke ist nach der Rechtsprechung des BGH auf die übrigen in § 1 Abs. 2 S. 2 genannten Tätigkeiten sinngemäß zu übertragen.[270] Nach dieser Vorschrift gelten Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Ausführenden gehören, als erstattungsfähige Aufwendungen. Der Wert dieser Aufwendungen bemisst sich im Falle anwaltlicher Tätigkeit nach dem RVG.

 

Rz. 165

Der Rechtsanwalt kann also anwaltsspezifische Dienste immer nach dem RVG abrechnen.[271] Eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person, die selbst kein Anwalt ist, in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (arg. § 5 InsVV). Vgl. hierzu: Betreuer, Rdn 166 ff.; Vormund, Rdn 227 ff.; Verfahrenspfleger, Rdn 262 ff.; Verfahrensbeistand, Rdn 282 ff.; Testamentsvollstrecker, Rdn 315 ff.; Insolvenzverwalter, Rdn 343 ff.; Nachlassverwalter, Rdn 384 ff.; Zwangsverwalter, Rdn 389 ff.[272]

[270] BGH 17.9.1998 – IX ZR 237/97, AGS 1999, 3 = NJW 1998, 3567, noch zu § 1 BRAGO; OVG Berlin-Brandenburg 26.7.2010 – OVG 1 K 60.09.
[272] Vgl. z.B. LG Lübeck NZI 2009, 559 für den Insolvenzverwalter.

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