Rz. 52
Ein dem Zivilprozess entsprechender Erstattungsanspruch gilt für den Verwaltungsrechtsstreit,[94] das Finanzgerichtsverfahren (§ 155 FGO),[95] das Sozialgerichtsverfahren (§ 193 Abs. 3 SGG)[96] sowie das Arbeitsgerichtsverfahren mit Ausnahme der ersten Instanz (§ 12a ArbGG).
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