Rz. 80

Wird der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, richtet sich der Vergütungsanspruch gem. § 45 gegen die Staatskasse. Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der PKH/VKH in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse (§ 45 Abs. 1). Bei sonstigen gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen erhält der Rechtsanwalt die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse.

 

Rz. 81

Erfolgt z.B. eine Pflichtverteidigerbestellung durch den BGH für die Hauptverhandlung im Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 3 StPO), ist die Vergütung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 auf Antrag des Rechtsanwalts zwar von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festzusetzen. Die Auszahlung erfolgt aber gem. § 45 Abs. 3 S. 3, 2 durch die Bundeskasse: Hat zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung.

 

Rz. 82

Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit ggf. gegenüber dem Mandanten oder dessen Gegner zustehen (z.B. nach §§ 5253, § 126 ZPO). Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht.[148] Die Staatskasse ist unmittelbarer Vergütungsschuldner und kann den Rechtsanwalt nicht auf etwaige andere Ansprüche in der Angelegenheit verweisen.[149]

[148] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 45 Rn 50.
[149] AG Köthen VRR 2012, 479; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 45 Rn 49.

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