Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 91
Der Gerichtsstand einer Vergütungsklage richtet sich nach § 29 ZPO. Da Rechtsgrund für den anwaltlichen Vergütungsanspruch regelmäßig der mit dem Mandanten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ist (siehe Rdn 13), gilt für Honorarklagen der Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes. Dieser richtet sich grds. nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 BGB ergibt. Danach ist die Leistung am Wohnsitz des Schuldners vorzunehmen, wenn sich nicht aus einer anderweitigen Bestimmung oder den Umständen, namentlich der Natur des Schuldverhältnisses, etwas anderes ergibt. Die Rechtsnatur des Anwaltsvertrages und die Umstände seines Zustandekommens rechtfertigen indes keine Abweichung vom Wohnsitzprinzip, weshalb Vergütungsansprüche mangels anderweitiger Vereinbarung gem. § 29 ZPO nur am Wohnsitz des Mandanten geltend gemacht werden können. Der internationale Gerichtsstand für Anwaltshonorarklagen richtet sich ebenfalls nach dem Erfüllungsort. Wird eine anwaltliche Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten der EU erbracht, gilt als einziger Erfüllungsort der Ort, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Bspw. sind für die Vergütungsklage eines deutschen Anwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht grds. die deutschen Gerichte zuständig.
Rz. 92
Bei einer Honorarklage mangelt es grds. am Rechtsschutzbedürfnis, wenn für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs das Festsetzungsverfahren nach § 11 in Betracht kommt (siehe Rdn 87). Etwas anderes gilt freilich, wenn der Anwalt die gesetzlichen Gebühren nur hilfsweise neben Ansprüchen aus einer Vergütungsvereinbarung einklagt. Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch dann nicht, wenn der Mandant zum Teil nicht-gebührenrechtliche Einwände gegen den Vergütungsanspruch erhebt (§ 11 Abs. 5); in diesem Fall kann der Anwalt die Gesamtvergütung sofort einklagen und muss sich nicht darauf verweisen lassen, zwei getrennte Verfahren (Festsetzungsverfahren und Klage) zu führen.
Rz. 93
Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Tatsachen obliegt nach den allgemeinen Regeln dem Rechtsanwalt. Sie kollidiert naturgemäß mit dem anwaltlichen Berufsgeheimnis gem. § 43a Abs. 2 BRAO. Die Rechtsprechung löst dieses Spannungsverhältnis freilich zugunsten des Anwalts auf. Macht er seinen Vergütungsanspruch gerichtlich geltend, ist er berechtigt, das zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast Notwendige vorzutragen, auch wenn er dabei gegen das Verschwiegenheitsgebot verstößt. Der Begriff der Notwendigkeit wird nach den Grundsätzen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB, § 228 BGB) durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. So dürfen etwa zur Durchsetzung anwaltlicher Minimalforderungen nicht Geheimnisse von hochrangiger Bedeutung verraten werden; auch das leichtfertige Einklagen offensichtlich unbegründeter Ansprüche kann einen Verstoß gegen § 43a Abs. 2 BRAO begründen.
Rz. 94
In der Klagebegründung muss der darlegungsbelastete Anwalt für die Schlüssigkeit seines Tatsachenvortrags zunächst auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs durch den wirksamen Abschluss des Anwaltsvertrages (siehe Rdn 14 ff.) sowie auf dessen Fälligkeit (§ 8 Abs. 1) eingehen. Der Sachvortrag muss zugleich die ordnungsgemäße Berechnung und Mitteilung des Anspruchs gegenüber dem Mandanten (§ 10) umfassen. Mit Blick auf den prozessualen Vorrang des Festsetzungsverfahrens gegenüber der Klage (siehe Rdn 88) sollte der Anwalt auch erläutern, dass und warum eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 ausscheidet. Macht der Rechtsanwalt Rahmengebühren geltend, sollte er die für die Gebührenbemessung nach § 14 relevanten Faktoren in der Klagebegründung vortragen (siehe § 14 Rdn 79). Klagt der Anwalt Ansprüche aus einer mit dem Mandanten geschlossenen Vergütungsvereinbarung ein, ist der – formwirksame – Abschluss dieser Vereinbarung darzulegen und die so entstandene Forderung zu individualisieren. Die weiteren Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags richten sich nach den Besonderheiten des gewählten Vergütungsmodells (siehe bei § 3a).
Rz. 95
Mit der klageweisen Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche entstehen für den Anwalt die üblichen Verfahrens- und Termingebühren nach VV 3100 ff. Im Falle seines Obsiegens hat der Rechtsanwalt insoweit nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Mandanten wie ein bevollmächtigter Anwalt (siehe Rdn 50).