(1) Nachlasswert

 

Rz. 326

Als Bemessungsgrundlage für die Vollstreckervergütung wird nach h.M. der Nachlasswert angesehen.[591] Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist demnach eine Wertgebühr. Dabei ist, wenn die Vollstreckung den ganzen Nachlass erfasst, vom Bruttowert (Aktivvermögen) des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen.[592] Ist die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Teile des Nachlasses beschränkt, kann nur deren Wert zugrunde gelegt werden. Bewertungsgrundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses, nicht aber steuerliche Bewertungsverfahren, z.B. Einheitswerte.[593] Ist infolge einer längeren Vollstreckertätigkeit eine wesentliche Wertveränderung eingetreten, kann für die Vergütung einer späteren Einzeltätigkeit die Ansetzung eines anderen als des ursprünglichen Wertes gerechtfertigt sein.[594]

[591] BGH 22.5.1963 – V ZR 42/61, NJW 1963, 1615; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 6; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2003, § 2221 Rn 7, alle m.w.N.
[592] BGH 26.6.1967 – III ZR 95/65, NJW 1967, 2400, 2402; Reimann, DStR 2002, 2008; Glaser, MDR 1983, 94.
[593] Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2003, § 2221 Rn 8.
[594] BGH 22.5.1963 – V ZR 42/61, NJW 1963, 1615; MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 8.

(2) Zeitgebühr

 

Rz. 327

Alternativ zu einer wertbezogenen Bemessungsgrundlage wird für die Vergütung des Testamentsvollstreckers in der Literatur zunehmend eine Zeitgebühr favorisiert.[595] Das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit in § 2221 BGB impliziere eine Einzelfallprüfung, weshalb sich die Anwendung von Tabellen verbiete. Eine Zeitvergütung sei demgegenüber strikt einzelfallbezogen und löse überdies zahlreiche Probleme, die mit der Anwendung der Tabellenwerke verbunden seien. Maßgeblich sei daher der erforderliche und tatsächlich erbrachte Zeitaufwand des Vollstreckers.[596]

 

Rz. 328

Die Rechtsprechung steht einer rein zeitbasierten Vergütung des Testamentsvollstreckers indes skeptisch gegenüber.[597] Das Zeitvergütungsmodell hat sich in der Praxis daher (noch) nicht durchgesetzt, lässt sich aber namentlich beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung des Testamentsvollstreckers mit den Erben (siehe Rdn 326 ff.) fruchtbar machen.

[595] Haas/Lieb, ZERB 2002, 202; MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 17; ders., ZEV 2001, 334; ders., Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, 2007, Rn 339 ff.; Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, S. 169.
[596] So explizit MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 17 a.E.
[597] Vgl. BGH 27.10.2004 – IV ZR 243/03, ZEV 2005, 22; OLG Köln RNotZ 2007, 548 m. Anm. Eckelskemper; LG Köln BeckRS 2007, 04963.

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