Rz. 286

Die Vergütungspauschale erhält der Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für jeden Rechtszug. Die Vergütungspauschale gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen[512] wie bspw. (auch erheblicher) Fahrtkosten[513] und Dolmetscherkosten[514] sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen ein aufwandsbezogendes Vergütungssystem entschieden und damit hingenommen, dass in Einzelfällen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand gewährt wird.[515]

 

Rz. 287

Gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand ausdrücklich die Zuziehung eines Dolmetschers für Gespräche mit der Kindesmutter, sind nach OLG Frankfurt die hierdurch entstandenen Dolmetscherkosten neben der Vergütungspauschale als Aufwendungen und gesonderte Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.[516]

[516] OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1136; nachgehend BGH 15.4.2015 – XII ZB 624/13, der die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt aber lediglich als unstatthaft zurückgewiesen und die Frage sachlich nicht entschieden hat; in diesem Sinne wohl auch OLG Hamm Rpfleger 2014, 597 und OLG München NJW-RR 2016, 522.

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