Rz. 295

Ist der Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache (§ 151 FamFG) für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG i.H.v. 350 EUR bzw. 550 EUR.[529]

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