Rz. 290

Für die Entstehung des Vergütungsanspruches des berufsmäßigen Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG genügt es, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 (siehe § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG) begonnen hat.[518]

 

Rz. 291

Das bedeutet, dass allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht ausreichend ist.[519] Der berufsmäßig bestellte Verfahrensbeistand erhält die einmalige Vergütung gem. § 158 Abs. 7 FamFG daher nur dann, wenn er über die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus in Wahrnehmung seiner Aufgaben i.S.v. § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.[520] Das kann bei einer Verfahrensbeendigung in einem frühen Stadium der Instanz und damit ohne erheblichen Arbeitsaufwand des Verfahrensbeistands der Fall sein, wenn er jedenfalls durch Aktenstudium, Anlage eines eigenen Vorgangs und Vorbereitung von Schriftverkehr bereits tätig geworden ist.[521]

 

Rz. 292

Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Auch im Beschwerdeverfahren entsteht ein Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG erst durch ein konkretes Tätigwerden im Kindesinteresse. Die bloße Einlegung einer Beschwerde[522] oder die bloße Entgegennahme und das Lesen der eine Begründung noch nicht enthaltenden Beschwerdeschrift durch den Verfahrensbeistand reichen hierfür nicht aus.[523] Die (weitergehende) Tätigkeit muss nicht nach außen sichtbar geworden sein.[524]

 

Rz. 293

Die erhöhte Pauschale i.H.v. 550 EUR entsteht jedenfalls dann, wenn der Verfahrensbeistand im Rahmen des gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragenen erweiterten Aufgabenkreises tätig geworden ist.[525] Es reicht aber auch für die erhöhte Pauschale i.H.v. 550 EUR aus, wenn der Beistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Die nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten müssen noch nicht aufgenommen worden sein.[526] Denn nach dem Wortlaut kommt es für die erhöhte Pauschale allein auf die Übertragung der Aufgaben an.[527]

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