Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Rechtsschutzversicherung
Rz. 22
Ist das übernommene Mandat rechtsschutzversichert, entsteht bei Mandatsannahme ein Dreiecksverhältnis zwischen Anwalt, Mandant und Versicherer. Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant bestimmt sich dabei nach dem Mandatsvertrag (siehe Rdn 13), die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer richten sich nach dem geschlossenen Versicherungsvertrag. Zwischen Anwalt und Versicherer besteht hingegen kein vertragliches Rechtsverhältnis. Selbst wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts direkt durch den Rechtschutzversicherer erfolgt, wird diese nur als Vertreter des Versicherungsnehmers (Mandanten) nach § 164 BGB tätig; Vertragspartner des Anwalts wird daher nach den ARB ausschließlich der Versicherungsnehmer.
Rz. 23
Deshalb besteht kein direkter Honorar- bzw. Vergütungsanspruch des Anwalts gegen den Rechtsschutzversicherer, es sei denn, dieser hat einen Schuldbeitritt erklärt. Ein Vergütungsanspruch besteht also nur gegenüber dem Mandanten. Allerdings hat dieser nach § 1 Abs. 2 ARB einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer. Je nach Inhalt des Vertrags zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer kann der Erstattungsanspruch des Mandanten hinter dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zurückbleiben. Der Freistellungsanspruch des Mandanten besteht auch bezüglich eines Vorschusses, der vom Rechtsanwalt nach § 9 angefordert wird. Fordert der Anwalt einen Vorschuss an, hat der Versicherer auch diesen zu zahlen.
Rz. 24
In der Praxis wird – im Hinblick auf den Freistellungsanspruch des Mandanten – das Honorar in Höhe des versicherungsvertraglichen Erstattungsanspruches regelmäßig direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht. Eine Zahlung des Versicherers stellt sich zivilrechtlich als Leistung an den Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrags dar (§ 267 BGB). Infolgedessen kann der Versicherer Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem Mandanten geltend machen, wenn sich später herausstellt, dass gar kein Versicherungsschutz besteht, etwa weil in einem Strafverfahren eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt ist. Namentlich dem Verteidiger ist daher dringend zu empfehlen, beim Rechtsschutzversicherer frühzeitig einen Vorschuss anzufordern.
bb) Haftpflichtversicherung
Rz. 25
Andere Versicherer, insbesondere Kfz-Haftpflichtversicherer, haften jedenfalls gesamtschuldnerisch mit ihrem Versicherungsnehmer für Ansprüche. Sie sind im Innenverhältnis verpflichtet, den Versicherungsnehmer freizustellen. Diese Versicherer beauftragen häufig einen Anwalt mit der Abwehr der gegen den Versicherten geltend gemachten Ansprüche. In einem solchen Fall kommt der Mandatsvertrag unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft zugunsten des Versicherungsnehmers zustande. Die Vergütung schuldet die Versicherung. Das gilt auch, wenn der Auftrag dahin geht, die Versicherung und den Versicherungsnehmer zu vertreten.
cc) Auftragserteilung an andere Anwälte
Rz. 26
Wenn der Gerichtsort und der Wohn- oder Geschäftssitz des Mandanten weit voneinander entfernt sind, kommt es häufig vor, dass zwecks Mandatsbearbeitung zwei oder mehr Anwälte eingeschaltet werden. Dabei sind verschiedene Konstellationen oder Aufgabenverteilungen möglich (vgl. dazu VV 3400 ff.). Mit wem in Fällen dieser Art der Vertrag zustande kommt und wer wem die Vergütung schuldet, richtet sich danach, ob die Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten (mit entsprechender Vollmacht) im eigenen Namen oder im Namen des Mandanten erfolgt ist. Zu beachten ist, dass sich eine Beauftragung in fremdem Namen auch aus den Umständen ergeben kann. Die Frage hat Bedeutung, wenn es nicht zu einer Zahlung der Vergütung kommt, bspw. im Falle der Insolvenz des Mandanten, oder wenn es darum geht, welche Kosten der Gegner dem Mandanten gem. §§ 103 ff. ZPO zu erstatten hat.
Rz. 27
Eine Beauftragung im eigenen Namen führt dazu,...