Rz. 237
Ist die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft bei der Bestellung unterblieben, so kann sie nicht nachgeholt werden. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist unzulässig.[435] Das gilt auch, wenn die Feststellung versehentlich unterblieben ist.[436] Eine rückwirkende Korrektur der Bestellung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.[437] Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann die Bestellung nicht nachträglich mit Rückwirkung erfolgen.[438]
Rz. 238
Stellt das Gericht die Berufsmäßigkeit der Pflegschaft nicht fest, kann der Pfleger die Übernahme ablehnen oder Beschwerde einlegen. Umgekehrt kann die Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht isoliert Gegenstand einer Beschwerde sein.
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