Rz. 86

Nach § 9 BerHG gehen Kostenerstattungsansprüche des Mandanten gegen den Gegner auf den Rechtsanwalt über. Dieser kann die Kostenerstattungsansprüche im eigenen Namen geltend machen. Durch diesen gesetzlichen Forderungsübergang sind etwaige Kostenerstattungsansprüche sowohl einer Aufrechnung durch den Gegner als auch einer durch einen Dritten entzogen. Der Anspruch besteht für den Rechtsanwalt i.H.d. gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, nicht nur der niedrigeren Beratungshilfegebühren. Als Anspruchsgrundlage kommen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche in Betracht. Der Anspruchsübergang darf nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden. Zahlungen, die der Rechtsanwalt von dem Gegner erhalten hat, sind auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen, § 58 Abs. 1. Soweit die Staatskasse die Ansprüche des Rechtsanwalts befriedigt, geht der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner auf die Landeskasse über, § 59 Abs. 1 und 3.

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