Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Kriterien für die Ermittlung
Rz. 325
Welche Vergütung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz lässt sich bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung durch folgende Kriterien konkretisieren:
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Umfang und Wert des Nachlasses |
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Art und Zusammensetzung des Nachlasses (Immobilienbesitz, Betrieb im Nachlass, Ordnung des Nachlasses) |
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Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte des Vollstreckers |
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die Größe seiner Verantwortung |
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Dauer der Vollstreckung |
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Zahl der Erben, Vermächtnisnehmer, Gläubiger |
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besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers |
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erzielter Erfolg |
Diese Kriterien werden in der Praxis in drei berechnungsfähige Parameter gefasst: die Bemessungsgrundlage für die Vergütung, die jeweils anwendbaren Gebührentatbestände sowie die in Tabellen gegossenen Vergütungssätze.
bb) Bemessungsgrundlage
(1) Nachlasswert
Rz. 326
Als Bemessungsgrundlage für die Vollstreckervergütung wird nach h.M. der Nachlasswert angesehen. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist demnach eine Wertgebühr. Dabei ist, wenn die Vollstreckung den ganzen Nachlass erfasst, vom Bruttowert (Aktivvermögen) des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen. Ist die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Teile des Nachlasses beschränkt, kann nur deren Wert zugrunde gelegt werden. Bewertungsgrundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses, nicht aber steuerliche Bewertungsverfahren, z.B. Einheitswerte. Ist infolge einer längeren Vollstreckertätigkeit eine wesentliche Wertveränderung eingetreten, kann für die Vergütung einer späteren Einzeltätigkeit die Ansetzung eines anderen als des ursprünglichen Wertes gerechtfertigt sein.
(2) Zeitgebühr
Rz. 327
Alternativ zu einer wertbezogenen Bemessungsgrundlage wird für die Vergütung des Testamentsvollstreckers in der Literatur zunehmend eine Zeitgebühr favorisiert. Das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit in § 2221 BGB impliziere eine Einzelfallprüfung, weshalb sich die Anwendung von Tabellen verbiete. Eine Zeitvergütung sei demgegenüber strikt einzelfallbezogen und löse überdies zahlreiche Probleme, die mit der Anwendung der Tabellenwerke verbunden seien. Maßgeblich sei daher der erforderliche und tatsächlich erbrachte Zeitaufwand des Vollstreckers.
Rz. 328
Die Rechtsprechung steht einer rein zeitbasierten Vergütung des Testamentsvollstreckers indes skeptisch gegenüber. Das Zeitvergütungsmodell hat sich in der Praxis daher (noch) nicht durchgesetzt, lässt sich aber namentlich beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung des Testamentsvollstreckers mit den Erben (siehe Rdn 326 ff.) fruchtbar machen.
cc) Gebührentatbestände
Rz. 329
Anhand der Regeltypen der Testamentsvollstreckung teilt man die möglichen Vergütungen für den Vollstrecker nach seinen üblicherweise vorzunehmenden Aufgaben wie folgt ein:
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Grundgebühr: Sie fällt grds. immer an und wird für die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses (§§ 2203 ff. BGB) gezahlt. |
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Konstituierungsgebühr: Sie wird erhoben zur Abgeltung der Arbeit des Vollstreckers bei Amtsübernahme für die Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses (§ 2205 BGB), die Aufstellung und Mitteilung des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB) sowie die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung und die Begleichung von Steuerschulden. Bei der Abwicklungsvollstreckung scheidet e... |