Rz. 336

Die auf die Vollstreckervergütung entfallende Umsatzsteuer kann der Testamentsvollstrecker zusätzlich zur Vergütung geltend machen.[619] Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine vom Testamentsvollstrecker zu bestimmende angemessene Vergütung handelt.[620] Ziffer IV der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Neuen Rheinische Tabelle enthalten den Hinweis, dass die Umsatzsteuer in den vorgenannten Beträgen nicht enthalten ist.

 

Rz. 337

Fehlt in der Bestimmung der Vergütung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser bzw. in der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker eine Regelung zur Umsatzsteuer, ist sie regelmäßig nicht zusätzlich zu ersetzen.[621]

[619] Hartung/Schons/Enders, RVG, § 1 Rn 128; Zimmermann, Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, Rn 363; MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 15, der in diesem Zusammenhang eine "Verschleierungspraxis" rügt. Reimann, DStR 2002, 2008, 2011, leitet den Umsatzsteuererstattungsanspruch aus § 7 InsVV und Ziff. IV. der Neuen Rheinischen Richtlinien ab; a.A. OLG Frankfurt MDR 2000, 788; KG NJW 1974, 752; OLG Köln NJW-RR 1994, 269.
[620] OLG Schleswig FamRZ 2010, 762; LG Köln RNotZ 2007, 40.
[621] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 568.

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