Rz. 41

Erkundigt sich der Mandant nach den voraussichtlich entstehenden Kosten, muss der Rechtsanwalt ihm wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft geben.[67] Art und Umfang der Aufklärung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, in erster Linie nach der erkennbaren Interessenlage des Mandanten. Wenn der Anwalt im Zeitpunkt der Anfrage noch nicht alle für die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände kennt, muss er seine Auskunft unter Vorbehalt erteilen.[68]

Suggeriert der Anwalt durch sein Verhalten, es entstünden keine weiteren Kosten, ist er zur Aufklärung über die weiteren Kosten verpflichtet.[69] Erwägt ein Anwalt, einen Korrespondenzanwalt einzuschalten, obwohl er den Termin auch selbst wahrnehmen könnte, muss er dies mit dem Mandanten abstimmen und ihn über die dadurch anfallenden Kosten belehren.[70]

 

Rz. 42

Verletzt der Rechtsanwalt eine nach den Umständen des Einzelfalles bestehende Aufklärungspflicht hinsichtlich der entstehenden Gebühren, hat der Mandant bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch, mit dem er gegen den Vergütungsanspruch des Anwalts aufrechnen kann[71] (zur zivilrechtlichen Haftung des Rechtsanwalts bei der Verletzung der Belehrungspflicht des § 49b Abs. 5 BRAO siehe § 2 Rdn 50 ff.).

[67] BGH 24.5.2007 – IX ZR 89/06, AGS 2007, 386 = NJW 2007, 2332; BGH 18.9.1997 – IX ZR 49/97, NJW 1998, 136; BGH 13.3.1980 – III ZR 145/78, NJW 1980, 2128, 2130.
[68] Hansens, BRAGO, § 1 Rn 28.
[69] OLG Koblenz AnwBl 1998, 64.
[70] Borgmann, BRAK-Mitt 2000, 129.
[71] Vgl. BGH 13.3.1980 – III ZR 145/78, NJW 1980, 2128, 2130; OLG Düsseldorf NJW 2000, 1650; OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 1370; OLG Saarbrücken JurBüro 2008, 30, 31.

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