Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 198
Was als Heim im Sinne der Vergütungsberechnung anzusehen ist, definiert § 5 Abs. 3 VBVG. Als Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen zu qualifizieren, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Ergänzend verweist § 5 Abs. 3 S. 2 VBVG auf § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes. Danach sind als Heimunterbringung anzusehen die heimähnliche Unterbringung in einem Wohnpark, die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gem. § 63 StGB und der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung der Haftstrafe.
Rz. 199
Bei der Auslegung des in § 5 Abs. 1, 2 VBVG nicht näher umschriebenen Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" kann auf dessen Definition in anderen Rechtsgebieten zurückgegriffen werden. Gem. § 30 Abs. 3 SGB I und § 9 AO befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Da der gewöhnliche Aufenthalt sich nicht nach dem Willen des Betroffenen, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt, kann auch die zwangsweise Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Es kommt nicht darauf an, ob eine vor der Inhaftierung angemietete Wohnung gekündigt oder Hafturlaube dort verbracht worden sind.
Rz. 200
Kein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG ist hingegen die Unterbringung des Betreuten in einer Alten- und Wohngemeinschaft (Betreutes Wohnen), die nur vorläufige Unterbringung des Betreuten nach § 126a StPO oder die Untersuchungshaft. Ob die Unterbringung in einer Pflegefamilie als Heimaufenthalt gilt, hat der BGH in einem "obiter dictum" erörtert. Weil der Gesetzgeber die Abrechnung der Betreuervergütung vereinfachen wollte, darf die Feststellung der Heimunterbringung nach Auffassung des BGH keine umfangreichen Recherchen erfordern. Die Erforschung der sachlichen und persönlichen Gegebenheiten in der Pflegefamilie sowie der Intensität, mit der der Betreute in den Tagesablauf und die Organisation der Pflegefamilie eingebunden ist, geht danach zu weit. Nach Auffassung des BGH ist es daher sinnvoll, von einem strikten, an griffigen und leicht feststellbaren Kriterien gebundenen Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs auszugehen. Wird die Unterbringung in der Pflegefamilie von einem Träger organisiert, kontrolliert und begleitet, liegt Heimunterbringung i.S.d. VBVG vor, wenn der Träger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betreuten grds. unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Entsprechendes gilt für den Aufenthalt in einem Hospiz. Hat eine Wohnform nur vorübergehenden Charakter und ist sie auf die Verselbstständigung junger Erwachsener zugeschnitten, liegt ebenfalls keine Heimunterbringung vor. Auch bei Überlassung von Wohnraum ohne Versorgungsgarantie liegt keine Heimeigenschaft vor.
Rz. 201
Der Qualifikation als Heim i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG steht im Übrigen die Möglichkeit des Heimträgers nicht entgegen, den Heimvertrag zu kündigen, wenn sich der Gesundheitszustand des Bewohners so verändert, dass dem Heimträger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist.
Rz. 202
Für die Monatsberechnung nimmt § 5 Abs. 4 VBVG Bezug auf die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Geht die Betreuung vom Berufsbetreuer auf einen ehrenamtlichen Betreuer (siehe Rdn 203 ff.) über, kann der Berufsbetreuer nach § 5 Abs. 5 VBVG für den Monat, in dem der Wechsel erfolgte, sowie für den folgenden Monat eine fortgesetzte Vergütung nach dem vollen Zeitansatz beanspruchen.