Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 203
Auch bei der Übernahme einer bisher ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen Berufsbetreuer ist auf den Zeitpunkt des erstmaligen Wirksamwerdens der Betreuerbestellung abzustellen. Maßgeblich für den Stundenansatz nach § 5 VBVG ist bei einem Betreuerwechsel mithin der Beginn der ersten angeordneten Betreuung als solcher (Erstbetreuung), nicht die Aufnahme der Tätigkeit eines (weiteren) Betreuers. Hierfür spricht der Gesetzeswortlaut, der auf die "ersten drei Monate der Betreuung" und nicht auf den Beginn der Betreuung durch den die Vergütung verlangenden Betreuer abstellt. Der durch einen Betreuerwechsel bedingte Mehraufwand für den neuen Betreuer ist vom Gesetzgeber bereits bei der Festlegung des pauschalen Stundensatzes berücksichtigt worden. Auch bei Entlassung des ursprünglichen Betreuers wegen mangelnder Eignung oder Überforderung ist die nachfolgende Bestellung eines Berufsbetreuers nicht als Erstbestellung anzusehen. Der später bestellte Betreuer muss daher die vorangegangene Zeit der Betreuung gegen sich gelten lassen.
Rz. 204
Das gilt auch, wenn zunächst ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war oder der Aufgabenkreis des neuen betreuers erweitert wird. Denn das Gesetz knüpft an die Dauer der Betreuung an, nicht an die Zeit der Bestellung des einzelnen Betreuers. Zudem ist davon auszugehen, dass der Betreuungsaufwand mit der Dauer der Betreuung abnimmt. Auch die Erweiterung des Aufgabenkreises des neuen Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung.
Rz. 205
Dieser Grundsatz muss in besonders gelagerten Ausnahmefällen indes eine Ausnahme erfahren. Endet eine vorläufig angeordnete Betreuung infolge Zeitablaufs und wird erst neun Monate später eine weitere Betreuung angeordnet, ist für die Bestimmung des Entstehungszeitpunkts von einer Erstbetreuung auszugehen. Auch eine Betreuervakanz von nur zweieinhalb Monaten kann insofern die Annahme einer Erstbetreuung rechtfertigen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann der erhöhte Stundensatz der Anfangsbetreuung bereits dann zugrunde gelegt werden, wenn sieben Wochen und drei Tage nach Beendigung der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers durch Zeitablauf endgültig ein Berufsbetreuer bestellt wird. Bejaht wird ein vergütungsrechtlicher Neubeginn der Betreuung auch, wenn der neue Betreuer mit dem Wirkungskreis der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer bestellt wird oder der Erstbetreuer seine Tätigkeit bereits längere Zeit vor der Bestellung des neuen Betreuers eingestellt hatte. Die spätere Aufhebung der Bestellung durch das Beschwerdegericht hindert die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht.