Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Berufsspezifische Dienste
Rz. 208
Zulässig ist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen i.S.d. § 1835 Abs. 3 BGB. Der anwaltliche Betreuer hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch für seine berufsspezifischen Dienste, etwa für die Prozessvertretung des Betreuten in einem Zivilverfahren. Der Wert dieser Aufwendungen bemisst sich dabei folgerichtig nach dem anwaltlichen Tarifgesetz, sodass der Rechtsanwalt seine Vergütung im Ergebnis nach dem RVG berechnen kann.
Rz. 209
Die Abgrenzung, welche Dienste der (anwaltliche) Betreuer noch im Rahmen seiner Betreuertätigkeit erbringt, und welche Leistungen schon nach dem RVG zu vergütende anwaltliche Leistungen sind, ist bisweilen schwierig. Entscheidend ist letztlich, ob ein juristischer Laie als Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. So sind z.B. umfangreiche Vermögensverwaltungen im Rahmen der Vermögenssorge des Betreuers grds. von den Stundenansätzen des § 5 VBVG gedeckt. Nimmt die Vermögensverwaltung indes ein Ausmaß an, dass ihre Wahrnehmung durch den Betreuer nicht mehr im Rahmen dieser Vergütung erwartet werden darf, kann der Betreuer Teile dieser Aufgabe gegen Vergütung auf Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) übertragen oder ggf. selbst unter Beteiligung eines zu bestellenden Ergänzungsbetreuers eine Vereinbarung hierüber mit dem Betroffenen schließen.
Rz. 210
Ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht. Im außergerichtlichen Bereich zählt zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit die Besorgung von Angelegenheiten, die besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen. Deshalb kann die Zuziehung eines Rechtsanwalts angeraten sein, wenn es um die Gestaltung eines komplizierteren Vertragswerkes oder um die Vertretung des Betroffenen in einer nicht nur geringfügigen streitigen Angelegenheit geht, in der der Gegner sich von einem Rechtsanwalt unterstützen lässt (Waffengleichheit). Für einen gewöhnlichen, bei einem Notar abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag wird angenommen, dass insoweit keine berufsspezifischen Dienste zu erbringen sind. Das kann aber anders zu beurteilen sein, wenn es gleichzeitig auch um die Rückabwicklung eines vorher über dasselbe Grundstück geschlossenen Kaufvertrags geht. Auch Verhandlungen mit Behörden, die nicht alltägliche Rechtsfragen zum Gegenstand haben, können die Zuziehung eines Anwalts erfordern.
Rz. 211
Ein Aufwendungsersatzanspruch kommt immer nur für die Tätigkeiten des anwaltlichen Berufsbetreuers im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise in Betracht. Das Gericht kann bereits im Bestellungsbeschluss feststellen, ob eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist. Trifft das Gericht die Feststellung, dass die Betreuung eine anwaltsspezifische Tätigkeit erfordert, ist das für die Kosten- bzw. Vergütungsfestsetzung bindend.
Rz. 212
Über § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB kann auch die Abrechnung nach den Honorarordnungen für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Frage kommen, wenn der Betreuer diesen Berufsgruppen angehört.
bb) Kein Wahlrecht
Rz. 213
Eine frühere Auffassung billigte dem anwaltlichen Betreuer ein Wahlrecht zwischen der Anwaltsvergütung nach dem RVG (§ 4 Abs. 2 S. 2 VBVG und § 1835 Abs. 3 BGB) und der Betreuervergütung nach dem VBVG zu. Der BGH hat sich allerdings der Gegenmeinung angeschlossen, die dem anwaltlichen Betreuer für die Tätigkeit im Rahmen seiner allgemeinen Amtsführung die pauschalierte Vergütung nach dem VBVG und für darüber hinausgehende anwaltsspezifische Tätigkeiten eine Vergütung nach dem RVG zuerkannte. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gem. § 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufg...