Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Regelungsgehalt
Rz. 418
Abs. 3 stellt klar, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, also nach den Vorschriften des RVG, richten. Diese Ergänzung entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Kostengesetzen (§ 1 Abs. 6 GNotKG; § 1 Abs. 5 GKG; § 1 Abs. 2 FamGKG). Wenn allerdings eine Regelung des RVG wegen einer Erinnerung oder Beschwerde auf Verfahrensvorschriften eines anderen Gesetzes verweist, bleibt es – abweichend von § 1 Abs. 3 – bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften.
2. Vergütungsverfahren des RVG
Rz. 419
Das RVG kennt mehrere eigene Verfahren betreffend die Vergütung des Anwalts:
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das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11, |
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das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33, |
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das Verfahren auf Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 12a Abs. 1), |
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das Verfahren auf Feststellung einer Pauschvergütung für den Wahlanwalt (§ 42), |
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das Verfahren auf Feststellung der Notwendigkeit einer Reise des beigeordneten oder bestellten Anwalts (§ 46 Abs. 2), |
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das Verfahren auf Feststellung einer Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Wahlanwalt (§ 51), |
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das Verfahren auf Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten oder Betroffenen (§ 52 Abs. 2), |
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das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts, insbesondere im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 55), |
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das Verfahren auf Ansatz übergegangener Ansprüche (§ 59). |
3. Anwendungsbereich
a) Verfahren nach §§ 33, 55 f.
Rz. 420
Betroffen von der Regelung in Abs. 3 sind
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das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33, |
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das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts, insbesondere im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe nach § 55. |
Rz. 421
Gem. § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist umstritten, ob § 1 Abs. 3 aufgrund des von § 80 AsylG angeordneten umfassenden Beschwerdeausschlusses angewandt werden kann. Wird die Anwendbarkeit verneint, erstreckt sich der Ausschluss der Beschwerde auch auf Nebenentscheidungen, z.B. die Festsetzung der PKH-Vergütung (§ 55 f.) oder des Gegenstandswerts (§ 33). Das OVG NRW weist zur Begründung u.a. darauf hin, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 3 dafür spricht, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige (ZPO, FamFG, VwGO, SGG, FGO) bezieht, nicht aber auf diesen Beschwerdevorschriften vorgehende spezielle Regelungen wie in § 80 AsylG. Zutreffend erscheint aber, die nach dem RVG möglichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht durch § 80 AsylG zu beschneiden und davon auszugehen, dass § 1 Abs. 3 auch § 80 AsylG verdrängt (§ 30 Rdn 35).
b) Verfahren nach § 11
Rz. 422
Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 11 bleibt von Abs. 3 unberührt, auch wenn dies in Abs. 3 nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 richtet sich die Erinnerung nach den für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. Für die Beschwerde gelten ebenfalls die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§ 11 Abs. 2 S. 3). Es wäre daher wünschenswert gewesen, wenn Abs. 3 klarstellend den Nachsatz enthalten hätte, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist".
c) Verfahren auf Feststellung der Leistungsfähigkeit nach § 52 Abs. 2 ff.
Rz. 423
Ebenfalls von Abs. 3 unberührt bleibt das Verfahren auf Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten oder Betroffenen (§ 52 Abs. 2), für das die Vorschriften der sofortigen Beschwerde nach §§ 304 bis 311a StPO weiterhin an...