aa) Umsatzsteuer

 

Rz. 222

Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG ist mit dem pauschalen Stundensatz auch der Anspruch auf Ersatz anlässlich der Betreuung anfallender Umsatzsteuer abgegolten. Der Ansatz eines festen Gesamtbetrages einschließlich Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden.[414] Der Betreuer muss somit die anfallende Umsatzsteuer aus den Vergütungssätzen des § 4 Abs. 1 VBVG bestreiten.

 

Rz. 223

Bleibt die Umsatzsteuer nach der Kleinunternehmerklausel des § 19 Abs. 1 UStG unerhoben, steht auch dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Betreuer hingegen der volle Stundensatz nach § 4 VBVG zu; eine Kürzung um die Umsatzsteuer findet nicht statt.[415] Aus § 4 VBVG ergibt sich dabei auch im Hinblick auf die unterschiedlich hohe Umsatzsteuerpflicht verschiedener Betreuergruppen keine unzulässige Ungleichbehandlung.[416]

 

Rz. 224

Gem. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung erfasst also u.a. die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, die von Berufsbetreuern erbracht werden.[417]

 

Rz. 225

Keine Umsatzsteuerfreiheit besteht aber für die Leistungen von Berufsbetreuern, die nach § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Berufsspezifische Leistungen anwaltlicher Berufsbetreuer, die gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG und § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG vergütet werden, sind also umsatzsteuerpflichtig.[418]

[415] BGH 20.3.2013 – XII ZB 207/12, FamRZ 2013, 872; OLG München FamRZ 2006, 1152; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1271; LG Frankenthal (Pfalz) FamRZ 2006, 1482; LG Mönchengladbach FamRZ 2006, 1229.
[417] Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001); vgl. auch BFH 25.4.2013 – V R 7/11.
[418] Erlass des BMF v. 22.11.2013 (GZ: IV D 3 – S 7172/13/10001); vgl. auch BFH 25.4.2013 – V R 7/11.

bb) Gewerbesteuer

 

Rz. 226

Problematisch für anwaltliche Betreuer war früher eine etwaige Gewerbesteuerpflicht. Nach dem Urt. des BFH v. 4.11.2004[419] erzielt ein Berufsbetreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zwar betraf die Entscheidung einen Diplom-Pädagogen und Gestaltungstherapeuten; die Finanzverwaltung hatte das Urteil indes erwartungsgemäß zum Anlass genommen, auch den Berufsstand der Rechtsanwälte (insoweit) auf seine Gewerbesteuerpflicht zu überprüfen.[420] Der BFH hat in seinen Urt. v. 15.6.2010[421] an der im Urt. v. 4.11.2004 vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten. Die Einkünfte von anwaltlichen Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern unterliegen danach nicht der Gewerbesteuer, weil es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) handelt. Den Entscheidungen lagen zwei Fälle zugrunde, in denen das Finanzamt die Einkünfte einer Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einstufte.

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