Rz. 146

Nach Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO sind auch Zinsen auf die zugesprochene Vergütung festsetzbar.[89] Der Zinssatz beläuft sich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszins nach § 247 BGB.

[89] Ausführlich Hansens, AnwBl 2002, 11.

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