Rz. 266

Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergeht durch Beschluss:

Soweit der Festsetzungsantrag begründet ist, wird die Vergütung festgesetzt.
Soweit der Festsetzungsantrag unbegründet oder unzulässig ist, wird er zurückgewiesen.
Werden Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, wird die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt.
 

Rz. 267

Möglich ist, dass in derselben Entscheidung ein Teil der Vergütung festgesetzt, der Antrag zum Teil zurückgewiesen und zum Teil die Festsetzung wegen außergebührenrechtlicher Einwendungen abgelehnt wird.

 

Rz. 268

Soweit die Vergütung festgesetzt wird und der Anwalt die Verzinsung der festgesetzten Vergütung beantragt hat, wird zudem ausgesprochen, dass die festgesetzte Vergütung ab Antragseingang mit dem Zinssatz des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verzinsen ist.[249] Dies gilt kraft ausdrücklicher Verweisung jetzt auch in sozialgerichtlichen Verfahren (§ 197 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) und in Straf- und Bußgeldsachen (§ 464b S. 2 und 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

Rz. 269

Der Beschluss des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zu begründen, insbesondere soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist oder soweit das Gericht einen Einwand des Antragsgegners für unbeachtlich hält. Auch bei antragsgemäßer Festsetzung sollte kurz begründet werden, dass die geltend gemachten Gebühren und Auslagen zutreffend sind.

 

Rz. 270

Sowohl der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als auch der Rechtspfleger sind an den Antrag des Anwalts gebunden (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). Es darf also keine höhere Vergütung festgesetzt werden als beantragt ist. Zulässig ist es allerdings, Positionen auszutauschen.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr (VV 1002). Das Gericht geht von einer Einigung aus und setzt stattdessen eine Einigungsgebühr fest.

 

Rz. 271

Ob der Beschluss eine Kostenentscheidung zu enthalten hat, ist strittig. Zum Teil wird vertreten, diese sei nicht erforderlich, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei (Abs. 2 S. 4) ist, Kosten der Zustellung bereits in den Festsetzungsbeschluss aufzunehmen sind Abs. 2 S. 5 und im Übrigen eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist. (Abs. 2 S. 6).[250] Ohne Kostenentscheidung könnten jedoch eventuelle weitere Zustellungskosten nicht dem Antragsgegner auferlegt werden; vielmehr müsste sie der Antragsteller nach § 22 Abs. 1 GKG, § 21 FamGKG selbst tragen.[251]

 

Rz. 272

Unabhängig davon, ob eine Kostenentscheidung ergeht, bleibt jedenfalls eine Kostenerstattung eventuell angefallener Anwaltskosten ausgeschlossen (Abs. 2 S. 6).

[249] Ausführlich Hansens, AnwBl 2002, 11.
[250] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 11 Rn 273.
[251] LG Berlin JurBüro 1986, 418.

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